Sehr geehrter Herr,
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der uns vorliegenden Unterlagen können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die konkreten Konsequenzen im Falle einer Täuschung regelt die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung. In Ihrem Fall ist daher ein Blick in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs in Baden-Württemberg notwendig.
In der Regel sehen die Konsequenzen im Falle eines Täuschungsversuches wie folgt aus:
Im Falle der Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln. was hier der Fall ist, droht in aller Regel die Bewertung der betroffenen Aufsichtsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte), da ein Verstoß gegen dien Gebrauch von unerlaubten Hilfsmittel vorliegt.
Wer also während der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschung oder Täuschungsversuchen anderer hilft oder schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung behindert, kann von der Prüfungsleitung von der Fortsetzung der Abschlussprüfung ausgeschlossen oder zur Wiederholung eines Teils oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung bestimmt werden.
Je nach Schwere der Täuschung kann also sogar der Ausschluss von weiteren (Abschluss)Prüfungen drohen, wenn die entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies satzungsrechtlich auch geregelt hat.
Soweit es sich um einen ersten Täuschungsversuch handelt, dürfte die Aufsichtsarbeit nur mit 0 Punkten bzw. "ungenügend" bewertet werden, wobei dem Betroffenen zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem Vorwurf der Täuschung schriftlich oder mündlich zu äußern. Es kommt im Übrigen für die Annahme einer Täuschungshandlung nicht darauf an, ob die Täuschung vollendet oder nur versucht worden ist. Das unzulässige Hilfsmittel muss nur generell für den Täuschungszweck geeignet sein, was hier der Fall ist.
Bei leichten Verstößen kann auch eine Verwarnung genügen (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 16.03.1988 – Nr. 3 B 87.02013). In diesem Fall ist aber von einem leichten Verstoß nicht mehr auszugehen, so dass die Prüfungsleistung bei Bekanntwerden und Nachweis der Täuschungshandlung mit "nicht bestanden" bewertet werden dürfte.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Plagiat in diesem Fall handelt, sondern um einen Täuschungsversuch. Grundsätzlich muss dabei der Prüfer bzw. die Prüferin die Täuschungshandlung nachweisen.Weitere Konsequenzen, wie der Ausschluss von weiteren Prüfungen, bedarf der genauen Prüfung des Vorwurfs (Schwere, Häufigkeit der Täuschungshandlung), werden aber bei einem erstmaligen Verstoß in der Regel nicht ausgesprochen.
Soweit die betroffene Prüfung Voraussetzung für die Teilnahme an den Abschlussprüfungen ist und die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird, droht eine Aberkennung des Abschlusses. Auch in diesem Fall muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, vor der Aberkennung des Ausschlusses sich schriftlich oder mündlich zu dem Vorwurf der Täuschungshandlung zu äußern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der uns vorliegenden Unterlagen können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die konkreten Konsequenzen im Falle einer Täuschung regelt die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung. In Ihrem Fall ist daher ein Blick in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs in Baden-Württemberg notwendig.
In der Regel sehen die Konsequenzen im Falle eines Täuschungsversuches wie folgt aus:
Im Falle der Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln. was hier der Fall ist, droht in aller Regel die Bewertung der betroffenen Aufsichtsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte), da ein Verstoß gegen dien Gebrauch von unerlaubten Hilfsmittel vorliegt.
Wer also während der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschung oder Täuschungsversuchen anderer hilft oder schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung behindert, kann von der Prüfungsleitung von der Fortsetzung der Abschlussprüfung ausgeschlossen oder zur Wiederholung eines Teils oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung bestimmt werden.
Je nach Schwere der Täuschung kann also sogar der Ausschluss von weiteren (Abschluss)Prüfungen drohen, wenn die entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies satzungsrechtlich auch geregelt hat.
Soweit es sich um einen ersten Täuschungsversuch handelt, dürfte die Aufsichtsarbeit nur mit 0 Punkten bzw. "ungenügend" bewertet werden, wobei dem Betroffenen zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem Vorwurf der Täuschung schriftlich oder mündlich zu äußern. Es kommt im Übrigen für die Annahme einer Täuschungshandlung nicht darauf an, ob die Täuschung vollendet oder nur versucht worden ist. Das unzulässige Hilfsmittel muss nur generell für den Täuschungszweck geeignet sein, was hier der Fall ist.
Bei leichten Verstößen kann auch eine Verwarnung genügen (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 16.03.1988 – Nr. 3 B 87.02013). In diesem Fall ist aber von einem leichten Verstoß nicht mehr auszugehen, so dass die Prüfungsleistung bei Bekanntwerden und Nachweis der Täuschungshandlung mit "nicht bestanden" bewertet werden dürfte.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Plagiat in diesem Fall handelt, sondern um einen Täuschungsversuch. Grundsätzlich muss dabei der Prüfer bzw. die Prüferin die Täuschungshandlung nachweisen.Weitere Konsequenzen, wie der Ausschluss von weiteren Prüfungen, bedarf der genauen Prüfung des Vorwurfs (Schwere, Häufigkeit der Täuschungshandlung), werden aber bei einem erstmaligen Verstoß in der Regel nicht ausgesprochen.
Soweit die betroffene Prüfung Voraussetzung für die Teilnahme an den Abschlussprüfungen ist und die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird, droht eine Aberkennung des Abschlusses. Auch in diesem Fall muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, vor der Aberkennung des Ausschlusses sich schriftlich oder mündlich zu dem Vorwurf der Täuschungshandlung zu äußern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht