Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Maklererlaubnis zu entziehen, wenn der Erlaubnisinhaber in Vermögensverfall geraten ist, das heisst erhebliche finanzielle Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.
Dies wäre grundsätzlich bei den von Ihnen erwähnten noch offenen Steuerschulden von 64.000 € der Fall. Die Voraussetzungen würdn widerleglich vermutet, so dass es an dem Erlaubnisinhabe läge dies zu widerlegen.
Zunächst sollte Widerspruch gegen die Entziuehung eingelegt werden und dann geklärt werden ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das FA nicht erteilt wurde. Dann sollte im Gespräch mit FA und Gewerbeamt die Rückzahlungsvereinbarung und eine damit mögliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erörtert werden, damit die Entziehung aufgehoben wird.
Sollte die Entziehung aufgehoben werden, müsste auch keine neue "Lizenz" beantragt werden, dies wäre erst der Falkl wenn die Entziehung rechtskräftig werden würde.
Sie sollten einen Kollegen mit der Überprüfung und Durchführung beauftragen, gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung wenn Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren lasse ich Ihnen ein unverbindliches Kostenangebot zu kommen.
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Maklererlaubnis zu entziehen, wenn der Erlaubnisinhaber in Vermögensverfall geraten ist, das heisst erhebliche finanzielle Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.
Dies wäre grundsätzlich bei den von Ihnen erwähnten noch offenen Steuerschulden von 64.000 € der Fall. Die Voraussetzungen würdn widerleglich vermutet, so dass es an dem Erlaubnisinhabe läge dies zu widerlegen.
Zunächst sollte Widerspruch gegen die Entziuehung eingelegt werden und dann geklärt werden ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das FA nicht erteilt wurde. Dann sollte im Gespräch mit FA und Gewerbeamt die Rückzahlungsvereinbarung und eine damit mögliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erörtert werden, damit die Entziehung aufgehoben wird.
Sollte die Entziehung aufgehoben werden, müsste auch keine neue "Lizenz" beantragt werden, dies wäre erst der Falkl wenn die Entziehung rechtskräftig werden würde.
Sie sollten einen Kollegen mit der Überprüfung und Durchführung beauftragen, gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung wenn Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren lasse ich Ihnen ein unverbindliches Kostenangebot zu kommen.