Welche Voraussetzungen müssen vorliegen damit das Gewerbeamt ein Maklerbüro abmeldet

22. Januar 2010 17:17 |
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Steuerrecht


Guten Tag,

ich hoffe Sie können mir helfen. Mein Partner ist Makler (Versicherungen, Investment, Immobilien). Diese Firma ist eine GbR, zumindest noch. Sein Partner hat sich letztes Jahr mit ca 70000 Euro (die er vom Geschäftskonto genommen hat nach und nach) abgehauen und nun so insolvent das man dort zuerst einmal nichts holen kann.

Die Stadtkasse und das Finanzamt wollen nunmehr von der GbR einen Betrag von mehr als 110 000 Euro für die mein Partner nunmehr allein aufkommen soll und muss das ansonsten das Gewerbeamt die Firma schließen will. 66 000 sind nunmehr bereits gezahlt und es wurde mit dem FA und der Stadtkasse so geklärt, dass die FIrma nunmehr nicht zwangsgeschlossen wird da das Geld nach und nach abzuzahlen ist. Was im vergangenen Monat bereits angedroht wurde. Hierfür sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden die den Ämtern beweist, dass es demnächst erledigt ist.

Nunmehr hat er gestern vom Gewerbeamt ohne für ihn ersichtlichen Grund ein Schreiben bekommen das die Firma abgemeldet ist und seine Maklerlizenz entzogen ist. Darf das einfach so gemacht werden? Ihm werden jetzt weitere 900 Euro in Rechnung gestellt für die Abmeldung.

Sollte sich dieses nun als Irrtum raus stellen muss er seine Lizenz neu beantragen was ihn ca 3000 Euro kosten wird wer trägt diese dann?

Vielen Dank

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die Maklererlaubnis zu entziehen, wenn der Erlaubnisinhaber in Vermögensverfall geraten ist, das heisst erhebliche finanzielle Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.

Dies wäre grundsätzlich bei den von Ihnen erwähnten noch offenen Steuerschulden von 64.000 € der Fall. Die Voraussetzungen würdn widerleglich vermutet, so dass es an dem Erlaubnisinhabe läge dies zu widerlegen.

Zunächst sollte Widerspruch gegen die Entziuehung eingelegt werden und dann geklärt werden ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das FA nicht erteilt wurde. Dann sollte im Gespräch mit FA und Gewerbeamt die Rückzahlungsvereinbarung und eine damit mögliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erörtert werden, damit die Entziehung aufgehoben wird.
Sollte die Entziehung aufgehoben werden, müsste auch keine neue "Lizenz" beantragt werden, dies wäre erst der Falkl wenn die Entziehung rechtskräftig werden würde.

Sie sollten einen Kollegen mit der Überprüfung und Durchführung beauftragen, gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung wenn Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren lasse ich Ihnen ein unverbindliches Kostenangebot zu kommen.
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