Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegbenen Sachverhalts wie folgt:
Bei Ihnen findet die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB Anwendung.
Durch die von Ihnen zitierte Vertragsklausel wird auch Ihre Kündigungsfrist an die Betriebszugehörigkeit geknöpft, d.h. auch Ihre Kündigungsfrist ist wie eine arbeitgeberseitige Kündigung von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig, § 622 II BGB.
Bei 8 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonates.
Die nächste Stufe tritt hier erst bei 10 Jahren ein ( dann: vier Monate zum Ende eines Kalendermonates), so dass Ihre Kündigungsfrist unabhängig davon ob Sie jetzt oder im April 2008 kündigen, 3 Monate beträgt.
Eine Kündigung zum Fünfzehnten ist hier nicht möglich.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt, § 622 II S. 2 BGB. Sollten Sie also bereits unter 25 Jahren bei Ihrem Arbeitgeber die Tätigkeit aufgenommen haben, wäre die Betriebszugehörigkeit entsprechend zu kürzen.
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer auf die gleiche Frist festzulegen, ist auch zulässig. Es darf lediglich für die Kündigung des Arbeitsverhälntisses durch den Arbeitnehmers keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, § 622 VI BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orienitierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegbenen Sachverhalts wie folgt:
Bei Ihnen findet die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB Anwendung.
Durch die von Ihnen zitierte Vertragsklausel wird auch Ihre Kündigungsfrist an die Betriebszugehörigkeit geknöpft, d.h. auch Ihre Kündigungsfrist ist wie eine arbeitgeberseitige Kündigung von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig, § 622 II BGB.
Bei 8 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonates.
Die nächste Stufe tritt hier erst bei 10 Jahren ein ( dann: vier Monate zum Ende eines Kalendermonates), so dass Ihre Kündigungsfrist unabhängig davon ob Sie jetzt oder im April 2008 kündigen, 3 Monate beträgt.
Eine Kündigung zum Fünfzehnten ist hier nicht möglich.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt, § 622 II S. 2 BGB. Sollten Sie also bereits unter 25 Jahren bei Ihrem Arbeitgeber die Tätigkeit aufgenommen haben, wäre die Betriebszugehörigkeit entsprechend zu kürzen.
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer auf die gleiche Frist festzulegen, ist auch zulässig. Es darf lediglich für die Kündigung des Arbeitsverhälntisses durch den Arbeitnehmers keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, § 622 VI BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orienitierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.