Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
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E-Mail: orth@kanzleiarbeitsrecht.org
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage nach Vorerkrankungen ist schon so auszulegen, ob die angedachte Tätigkeit Sie aufgrund einer Vorerkrankung beeinträchtigt. Wenn das nicht der Fall ist, dann können Sie diese Frage verneinen.
Der Betriebsarzt darf im Prinzip alles, was Sie zu Krankheiten im Gespräch mitteilen, nicht an den Arbeitgeber weiterleiten, denn es besteht ja auch eine Schweigepflicht. Und wenn Sie ihn nicht entbinden, darf er auch nichts konkretes weitergeben.
Aber wenn der Arzt dann nur ungeeignet für die Arbeit ankreuzt, nützt ihnen das wenig. Es bleibt ihnen also nichts anderes übrig als die Frage zu verneinen.
Sollte sich dann allerdings in nächster Zeit herausstellen, dass ihre MS Erkrankung Sie doch behindert, könnte das kündigungsrechtliche Probleme für Sie nach sich ziehen. Darauf weise ich ausdrücklich hin. Dann haben Sie wenig von ihrem Job, der zudem dann auch in der Probezeit einfach gekündigt werden kann.
Wenn Sie allerdings überzeugt sind, dass Sie die Krankheit in den nächsten Jahren im Griff haben arbeitstechnisch gesehen und deswegen auch nicht durch Erkrankung ausfallen werden, ist die Verneinung kein Problem.
Was in ein paar Jahren ist, weiß sowieso niemand.
Sie müssen sich also nicht outen und dem Betriebsarzt von ihrer leichten MS Erkrankung im aktuellen Stadium nichts erzählen, weil sich die Krankheit nicht auf die Arbeit auswirkt. Dazu gibt es keine Verpflichtung in ihrem konkreten Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Sehr geehrter Andreas Orth,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zum Punkt
"Wenn Sie allerdings überzeugt sind, dass Sie die Krankheit in den nächsten Jahren im Griff haben arbeitstechnisch gesehen und deswegen auch nicht durch Erkrankung ausfallen werden, ist die Verneinung kein Problem."
habe ich die folgende Rückfrage:
Ist es denn ausreichend, wenn ich überzeugt bin oder bin ich auf der sichereren Seite, wenn ich mir vor der Untersuchung ein Attest von einem Facharzt ausstellen lasse, der meine beschriebene Einschätzung zu meinem Gesundheitszustand bestätigt? Nur für den Fall, dass mir in der Zukunft unterstellt wird, dass ich meine chronische Krankheit auf Nachfrage nicht hätte verheimlichen dürfen, weil ich meinen Gesundheitszustand gar nicht in Bezug auf meine Leistungsfähigkeit an der Arbeit beurteilen kann, weil ich kein Facharzt bin.
Ich danke Ihnen!
Sehr geehrte Fragestellerin,
was die Zukunft betrifft, hat man eigentlich nie absolute Sicherheit, auch was den eigenen Gesundheitszustand bzw. die Entwicklung betrifft. Entscheidend ist das Jetzt.
Ich gehe davon aus, dass Sie ihre Aussage in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit auch aufgrund der bisherigen Gespräche mit ihrem Arzt getroffen haben. Letztlich können nur Sie beurteilen, ob Sie sich jetzt mindestens fit und dem Job gewachsen fühlen, trotz Krankheitsdiagnosen. Das reicht schon aus, um der Frage rechtlich zulässig ausweichen zu können mit einer Verneinung.
Wenn Sie sich ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes konkret wegen der MS Erkrankung für alle Fälle besorgen können und in der Hinterhand haben, wäre das natürlich ein absolutes Ass im Ärmel, das Sie im Fall der Fälle zu ihren Gunsten ausspielen könnten. Denn wenn ein Arzt keine Bedenken bescheinigt zum jetzigen Zeitpunkt und in nächster Zukunft mit seiner Prognose, dann hat das natürlich ein anderes Gewicht und ist im Nachhinein vom Arbeitgeber nicht mehr wirksam angreifbar.
Bringen Sie dann im laufenden Arbeitsverhältnis ihre Leistung wird der Arbeitgeber nicht wirksam deswegen kündigen können. Erfährt er davon aber in der Probezeit können Sie natürlich so oder so nichts machen. Sie sehen aber in diesen 6 Monaten, die meistens die Probezeit läuft auch für sich selbst, ob es geht oder nicht. Und danach haben Sie Kündigungsschutz, sofern ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.