Weiternutzung einer Mietwohnung durch die eigenen Kinder

| 17. März 2015 20:16 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Mehrheit von Mietern und Übernahme eines Mietverhältnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wohnen in Berlin - Tiergarten in einer Mietwohnung. Das Haus gehört der Deutsche Wohnen (beim Einzug ESG Berlin). Meine Frau ist 1989 in das Haus gezogen und hat dann 1995 innerhalb des Hauses die jetzige Wohnung bezogen. Zu diesem Zeitpunkt zog sie mit ihren damaligen Partner ein, der auch im Vertrag genannt ist und den beiden Kindern, die nicht im Vertrag genannt sind. 1997 zog der Partner aus und der Vertrag wurde auf meine Frau geändert. Ich zog 1999 ohne Vertragsänderung ein. Das älteste Kind zog 2008 in eine eigene Wohnung. Wir haben 2014 geheiratet.
Meine Frau und ich möchten ausziehen nach Brandenburg / Kreis HVL. Das jüngere Kind (volljährig) möchte wohnen bleiben und das ältere Kind möchte wieder einziehen.
1.Wie ist das legal möglich?
2. Kann meine Frau einfach Vertragspartner bleiben und sich trotzdem polizeilich ummelden? Oder gibt das Probleme mit der Zweitwohnungsabgabe?
3. Welche anderen Möglichkeiten gibt es?

Vielen Dank!
17. März 2015 | 21:21

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Eine einseitige Lösung ohne Zustimmung des Vermieters gibt es leider nicht, nicht einmal in Bezug auf das bereits in der Wohnung lebende Kind:

Diese ziegt sich nämlich an der Regelung des
§ 563 BGB -Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt.

Das heißt, dass dieses nur in einem solchem Fall gilt, ansonsten eben nicht.

Das sieht weder das Gesetz vor noch in aller Regel ein Mietvertrag. Der Vermieter muss also einer Übernahme des Mietverhältnisses zustimmen.

2.
Eine Scheinanmeldung wäre nicht ratsam und würde ein Bußgeld nach sich ziehen.

Denkbar ist allerdings ein Nebenwohnsitz, also z. B. am Wochenende, womit aber in der Tat die Zweitwohnsitzsteuer aller Voraussicht nach fällig würde.

3.
Andere Möglichkeiten sehe ich hier nicht.

Ein Tipp: Dem Vermieter könnte ja elternseits die Miete wie bisher gezahlt werden. Familienintern kann man dieses dann anders ausgleichen, anteilsmäßig usw.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 17. März 2015 | 23:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Klare, eindeutige Antwort, was will man mehr?"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. März 2015
5/5.0

Klare, eindeutige Antwort, was will man mehr?


ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht