Weitergehende Frage zur Steuerrückerstattung / Zugewinn

19. Oktober 2010 16:05 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Besten Dank.

Nach dem BGH vom 31.05.2006 (XII ZR 111/03) hat eine Steuerschuld nach Trennung auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.

Ist folgende Annahme korrekt?

Da die steuerliche Diskrepanz (Rückerstattung meiner vorbezahlten Steuern für das Trennungsjahr an meine Frau und somit Steuernachzahlung durch mich) nicht in den Zugewinn gehört muss ich diesen Rückzahlungsansproch in einem separaten Prozess geltend machen.

Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

In den Zugewinn gehören nur Ansprüche, die vor dem Stichtag entstanden sind, weil der BGH ausgeführt hat :

b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch die Vorschriften über den Zuge-winnausgleich verdrängt. Beide Ausgleichsformen bestehen vielmehr neben-einander. Eine richtige Berechnung der beiderseitigen Endvermögen und damit des Zugewinnausgleichs ist erst möglich, wenn hinsichtlich der jeweiligen Ver-bindlichkeiten die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis feststeht. In den Zugewinnausgleich fließen mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse des Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen. Sind die Ausgleichsansprüche am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim Gläubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte die Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endvermögen die Quote ansetzen, die im Innenverhältnis auf ihn entfällt (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-rechts 4. Aufl. Rdn. 345 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 62 ff.). Insoweit sind auch bereits entstandene Steuerschulden zu berücksichtigen, selbst wenn sie noch
10
- 7 -
nicht fällig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1375 Rdn. 14).

Sie haben U.U Rückazahlugnsanspruch nach der Entscheidung des BGH, weil:

Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. März 2002 aaO S. 740 m.w.N.).

Diese Ausführungen dürften bei Ihnen zutreffen, weil Sie davon ausgehen, Rückerstattungsanspruch zu haben.

Sie gehen zwar davon aus, dass Sie einen Anspruch haben, aber dazu hat der BGH auch ausgeführt:

Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 2. Halbs. überlagert werden, wenn die Ehegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es ständiger Übung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von ihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).

Wenn Sie ständig die Steuer bezahlt haben, so kann es sein, dass es wegen der ständigen Ausübung dieser Anspruch gem. § 426 Abs. 1. 2. HS BGB untergegangen ist, weil diese Vorschrift abdingbar ist.

Den Anspruch, wenn er ihnen tatsächlich zusteht, können Sie durchsetzen, indem Sie gegen eine a u f r e c h e n b a r e Forderung der Gegnerin aufrechnen oder, wenn sie keine Gegenforderungen hat, ihn gerichtlich durchsetzen. Also Sie müssten klagen, wenn Sie die Forderung nicht auf andere Weise durchsetzen können. Die Steuerschuld wird aufgrund des Rechtsgedankens des § 270 AO unter fiktiver getrennter Veranlagung aufgeteilt. Zu Durchsetzung dieses Anspruch sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben. Diese Beratung kann eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen.
Ergänzung vom Anwalt 19. Oktober 2010 | 19:59
Ich ergänze in Kurze:

Der BGH hat auch ausgeführt: Der Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen.

Die Zugewinnsgemeinschaft dauert bis zur Scheidung der Ehe, so dass Sie in eienm Zugewinnverfahren Ihre Rückerstattungsanspruche aus dem Trennungsjahr geltend machen können. Die Rückerstattungsanspüche entstehen aus der Gesamtschuldnerschaft, wenn Sie allein die Steuerschuld getilgt haben. Nur für den Fall, dass dies nicht hier geltend gemacht worden sit, kann erneut isoliert auf den Anspruch geklagt werden. Wenn Sie aber sagen, dass er in einem separaten Prozess geltend gemacht werden muss, so stimmt diese Aussage nicht. Es kann geltend gemacht werden, wobei sich dann auch andere Fragen stellen.

Der BGH räumte zwar ein Möglichkeit eines materiellen Anspruchs ein, wegen seiner Durchsetzung verwies er auf den Zugewinnausgleich. Grundsätzlich ist die Aufteilung der Steuerschuld im Zugewinnausgleichsverfahren geltend zu machen, wobei die Aufteilung nach dem Rechtsgedanken des § 270 AO erfolgen soll.

Ergänzung vom Anwalt 24. Oktober 2010 | 00:41
Ich muss nochmal ergänzen, da ich erst jetzt gesehen habe, worauf sie die "weitergehende" Frage bezieht, nämlich auf die Beratung durch den Kollegen Schwerin.

Ich schließe mich der Ausführungen des Kollegen an, dass die Zugewinngemeinschaft mit der Zustellung des Scheidungsantrags endet.

Die Steuern entstehen erst nach dem Ablauf der Veranlagungszeitraumes, also in aller Regel am 31.12. des jeweiligen Jahres. Ob die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld oder zur Sicherung der Steuerschuld gezahlt worden sind, könnte es ankommen. Was bei Ihnen der Fall war, weiß ich nicht, mich haben Sie das auch nicht gefragt.

Mit freundlichen Grüßen
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...