Weiter Krank nach Aussteuerung

| 16. November 2015 02:46 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Habe ich nach der Aussteuerung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich weiterhin krank bin?

Ja, grundsätzlich können Sie auch trotz einer Krankheit Arbeitslosengeld beziehen, allerdings müssen Sie gemäß den §§ 136, 137, 138 Sozialgesetzbuch (SGB) III „verfügbar" sein. Sie müssen in der Lage sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung auszuüben. Es ist nicht erforderliche der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, sondern lediglich einer Tätigkeit, die mit der krankheitsbedingten Einschränkung vereinbar ist. Wenn Sie allerdings weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Arbeitsagentur abgeben, würde dies zur Annahme führen, dass Sie auch die körperlich leichtesten Tätigkeiten nicht verrichten können und somit nicht verfügbar sind. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld würde somit entfallen.

Hallo und guten Morgen,

bin mittlerweile 50 Jahre alt und wurde innerhalb eines Jahres 3x an der Bandscheibe operiert. Dazu kommt noch das ich Schmerzpatient, aufgrund der ständigen Rückenschmerzen, bin.

Da ich zum 18.11.2015 aus der Krankenkasse ausgesteuert werde, habe ich mich natürlich schon vorab beim Arbeitsamt gemeldet und denen auch meine Krankenunterlagen zukommen lassen. Im Juli diesen Jahres habe ich auch einen Rentenantrag auf Erwerbsunfähigkeit gestellt und bin von der DRV-Rheinland nochmals zu einer Reha geschickt worden, wo durch den dortigen Arzt festgestellt wurde, das ich 1. in meinem Beruf (Maschinenführer/ Maschineneinrichter) nicht mehr arbeiten darf bzw. nur unter 3 std./Tag. 2. Ich darf ausserdem nur 6std./Tag leichte Tätigkeiten, mit diversen Einschränkungen verrichten (keine ständige sitzende Tätigkeiten, nicht stehende, keine Zwangshaltungen, keine Leiter besteigen etc.) - in der Reha wurde mein Rentenantrag, wie soll es auch anders sein - abgelehnt. Hier schrieb ich natürlich auch direkt einen Widerruf. Von dem ich bis zum heutigen Datum leider noch nichts gehört habe.

Beim Amtsarzt vom Arbeitsamt war ich auch schon, und ausser einer Urinprobe wurde ich nicht untersucht, er befrug mich kurz zu meinen persönlichen Daten und ich denke das er nach Aktenlage meiner schon beim AA abgegebenen Unterlagen entscheidet bzw. entschied.

So, jetzt meine Frage:
Nach der Aussteuerung habe ich wohl anrecht auf ALG I, da ich aber eigentlich noch Arbeitsunfähig bin und dies mit grösster Wahrscheinlichkeit von meiner Schmerztherapeutin "beglaubigt" wird, muss ich dem Arbeitsamt noch weitere AU-Bescheinigungen zukommen lassen?
Und wie gehen die weiteren Schritte mit der Deutschen Rentenversichung. Kann ich nach dem evtl. abgelehnten Widerspruch erneut widersprechen oder muss ich ggfls. klagen?

Würde mich über ein Statement Ihrerseits freuen, für weitere Fragen bzw. Daten stehe ich natürlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

H. Graap
16. November 2015 | 08:38

Antwort

von


(176)
Lüningsweg 6
33719 Bielefeld
Tel: 0521 5602341
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Pierre-Aust-__l107337.html
E-Mail: raaust@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage zu 1)
Bezüglich Ihrer Frage hinsichtlich der weiteren Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber der Arbeitsagentur kann ich Ihnen mitteilen, dass dieses nicht mehr notwendig ist und auch zu weiteren unnötigen Problemen führen könnte.

Ihre bisherige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Bezuges von Krankengeld bezieht sich ausdrücklich auf die zuletzt von Ihnen ausgeübte Tätigkeit (Maschinenführer/ Maschineneinrichter). Hier sind Sie nach Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung sogar auf Dauer nicht mehr in der Lage, diese 3 Stunden täglich zu verrichten. Ab dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld verändert sich jedoch der Beurteilungsrahmen für die Frage der Arbeitsunfähigkeit. Dabei kommt es darauf an, für welche Tätigkeiten Sie sich gegenüber der Arbeitsagentur mindestens zur Vermittlung zu Verfügung stellen müssen. Hier ist ein gewieses Restleistungsvermögen dringend erforderlich.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie gemäß den §§ 136, 137, 138 Sozialgesetzbuch (SGB) III „verfügbar" sein. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes kommt es also somit darauf an, dass Sie in der Lage sein sollten, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung auszuüben. Dabei ist es nicht entscheidend ob Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben können, sondern eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dieses sind wesentlich einfachere körperliche oder psychische Tätigkeiten, wie z.B. eine Tätigkeit als Bürohilfskraft.

Wenn Sie also weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Arbeitsagentur abgeben würden, hätte dieses für die Arbeitsagentur zur Aussage, dass Sie auch diese körperlich leichtesten Tätigkeiten nicht verrichten können und somit nicht verfügbar sind. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre somit entfallen. Auch die Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III (Bezug von Arbeitslosengeld ohne Verfügbarkeit) kommt nicht in Betracht, da bereits eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorliegt. Sie sollten sich daher bis zur endgültigen Klärung Ihres Rentenverfahrens (ggfls. im Klageverfahren) gegenüber der Arbeitsagentur sich für Vermittlung für ganz leichte körperlich leichte Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Dieses ist wichtig um Ihre weitere finanzielle und sozialversicherunsgrechtel Absicherung sich zu stellen.

Frage zu 2)
Gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheides nur Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Sie sollten (falls noch nicht geschehen) der Rentenversicherung schriftlich im Rahmen des Widerspruchsverfahren mitteilen, warum Sie nicht in der Lage sein sollten, körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich zu verrichten.

Insbesondere sollte auch begründet werden, warum auch eine Tätigkeit im Wechsel zwischen einer sitzenden, gehenden und stehen Arbeitshaltung nicht mehr möglich ist. Hier sollten hier die konkreten Auswirkungen der bei Ihnen vorliegenden Erkrankungen auf die Arbeitstätigkeit beschrieben werden. Hier wäre auch das von Ihnen angesprochene Attest Ihrer Schmerztherapeutin hilfreich. Insgesamt ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für Sie anzuraten eine anwaltliche Vertretung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch hinzuzuziehen.Dieses insbesondere um die Erfolgsaussichten des Verfahren deutlich zu erhöhen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Pierre Aust

Bewertung des Fragestellers 16. November 2015 | 18:11

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