Antwort
vonRechtsanwalt Pierre Aust
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage zu 1)
Bezüglich Ihrer Frage hinsichtlich der weiteren Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber der Arbeitsagentur kann ich Ihnen mitteilen, dass dieses nicht mehr notwendig ist und auch zu weiteren unnötigen Problemen führen könnte.
Ihre bisherige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Bezuges von Krankengeld bezieht sich ausdrücklich auf die zuletzt von Ihnen ausgeübte Tätigkeit (Maschinenführer/ Maschineneinrichter). Hier sind Sie nach Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung sogar auf Dauer nicht mehr in der Lage, diese 3 Stunden täglich zu verrichten. Ab dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld verändert sich jedoch der Beurteilungsrahmen für die Frage der Arbeitsunfähigkeit. Dabei kommt es darauf an, für welche Tätigkeiten Sie sich gegenüber der Arbeitsagentur mindestens zur Vermittlung zu Verfügung stellen müssen. Hier ist ein gewieses Restleistungsvermögen dringend erforderlich.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie gemäß den §§ 136, 137, 138 Sozialgesetzbuch (SGB) III „verfügbar" sein. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes kommt es also somit darauf an, dass Sie in der Lage sein sollten, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung auszuüben. Dabei ist es nicht entscheidend ob Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben können, sondern eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dieses sind wesentlich einfachere körperliche oder psychische Tätigkeiten, wie z.B. eine Tätigkeit als Bürohilfskraft.
Wenn Sie also weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Arbeitsagentur abgeben würden, hätte dieses für die Arbeitsagentur zur Aussage, dass Sie auch diese körperlich leichtesten Tätigkeiten nicht verrichten können und somit nicht verfügbar sind. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre somit entfallen. Auch die Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III (Bezug von Arbeitslosengeld ohne Verfügbarkeit) kommt nicht in Betracht, da bereits eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorliegt. Sie sollten sich daher bis zur endgültigen Klärung Ihres Rentenverfahrens (ggfls. im Klageverfahren) gegenüber der Arbeitsagentur sich für Vermittlung für ganz leichte körperlich leichte Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Dieses ist wichtig um Ihre weitere finanzielle und sozialversicherunsgrechtel Absicherung sich zu stellen.
Frage zu 2)
Gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheides nur Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Sie sollten (falls noch nicht geschehen) der Rentenversicherung schriftlich im Rahmen des Widerspruchsverfahren mitteilen, warum Sie nicht in der Lage sein sollten, körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich zu verrichten.
Insbesondere sollte auch begründet werden, warum auch eine Tätigkeit im Wechsel zwischen einer sitzenden, gehenden und stehen Arbeitshaltung nicht mehr möglich ist. Hier sollten hier die konkreten Auswirkungen der bei Ihnen vorliegenden Erkrankungen auf die Arbeitstätigkeit beschrieben werden. Hier wäre auch das von Ihnen angesprochene Attest Ihrer Schmerztherapeutin hilfreich. Insgesamt ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für Sie anzuraten eine anwaltliche Vertretung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch hinzuzuziehen.Dieses insbesondere um die Erfolgsaussichten des Verfahren deutlich zu erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Pierre Aust