Wegerecht und Baulast

15. April 2005 18:16 |
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Nachbarschaftsrecht


Ich habe auf einem Grundstück in hinterer Reihe gebaut, das keinen eigenen Zugang hat. Dementsprechend wurde mir bei Abschluss des Kaufvertrages ein uneingeschränktes Wegerecht eingeräumt. Die Befahrbarkeit mit PKW und Bebaubarkeit war ausdrücklich Thema beim Notar. Eintragung erfolgt.

Zudem hat der Verkäufer (auch Eigentümer des vorderen Grundstückes)sich eine Baulast auferlegt: die Zufahrt offenzuhalten und einzurichten. In der Baulast wurde auch vereinbart, dass der Eigentümer des vorderen Grundstückes seine Leitungen entnimmt, damit ich meine dorthin legen kann.

Bisher war der betreffende Weg nur als ein Gehweg genutzt (kein Fundament und nur Gehwegplatten auf Sand verlegt).

Infolge der Bautätigkeit wurden die Gehwegplatten zerstört. Ich habe eine Firma beauftragt, den Weg wiederherzustellen, was auch passiert ist. Daraufhin hat der Eigentümer des vorderen Grundstückes den Weg mit Baggern befahren (da er einen Parkplatz hinter seinem Haus bauen muss). Der Weg ist wieder zerstört.

Grund ist, dass die Gehwegplatten und das Fundament nicht ausreichen, um eine Zufahrt für PKW und LKW zu leisten. Der Eigentümer des vorderen Grundstückes verlangt nun, dass ich ein zweites Mal den Weg reparieren lasse, da er meint, dass meine Repartur nicht ordnungsgemäß war (sonst hätte es nicht zu diesen Schäden kommen können). Es wurde mir allerdings von den Landschaftsgärntern bestätigt, dass es immer wieder zu Schäden an dem Weg kommen wird, da die technischen Voraussetzungen für eine Belastbarkeit des Weges durch ein PKW nicht vorliegen (mangelndes Fundament, keine Pflasterung)

Meine Fragen:
1) Hätte der Eigentümer des vorderen Grundstückes mir eine Zufahrt für meine Baufahrzeuge einrichten müssen (d.h. Schotter etc., Entnahme der Gehwegplatten) ?
2) Muß er für seine Mieter und für mich aus dem Gehweg eine Zufahrt machen , d.h. ein anderes Fundament wählen und pflastern lassen ? Wenn nicht, wer trägt dann die Kosten für Schäden an dem Gehweg, die automatisch entstehen, da der Weg nicht für eine PKW Belastung angelegt ist ?
3) Kann ich die Baulast noch durchsetzen, dass die Leitungen von dem vorderen Nachbarn entnommen werden ? Ich habe ihn mehrfach aufgefordert und schließlich meine Leitungen daneben gelegt. Im Falle einer Reparatur ist diese Lösung allerdings sehr unglücklich. Vielen Dank !
Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:

1)
Der Eigentümer muss im Rahmen der Grunddienstbarkeit nur die Nutzung seines Grundstückes als Durchfahrt auf dem Weg dulden. Für den Unterhalt des Weges, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Eigentümer und Sie im Zweifel je zur Hälfte verpflichtet, soweit der Weg auch durch den Eigentümer mitbenutzt wird. So entschied zumindest der BGH in einem gleichartigen Fall.

2)
Wer den Weg mit seinem PKW nutzt, hat die Kosten für den Ausbau des Weges zu tragen. Sollten beide Parteien den Weg befahren, udn dies einen Ausbau notwendig machen, wären die Kosten zu teilen.

3)
Die Baulast bzgl. der Leitungen mit Entnahme ist selbstverständlich durchsetzbar. Sollte eine derartige Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein, haben Sie Anspruch aus § 1004 BGB auf Entfernung der Leitungen des Eigentümers, sofern diese, Ihre Grunddienstbarlkeit beeinträchtigen. Diese Recht ergibt sich aus § 1027 BGB.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
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