Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz fehlt, kommt für die Eigentümer des Hinterliegergrundstücks nur die Geltendmachung eines Notleitungsrechtes analog den §§ 917, 918 BGB in Betracht (BGH NJW 1991, S. 176; BGH NJW 1981, S. 1036, 1037; OVG Berlin BRS 16, S. 140; OLG Düsseldorf AgrarR 1984, S. 20; OLG Hamm NJW-RR 1992, S. 723; Palandt-Bassenge, BGB, Kommentar, 59. Aufl., § 917/Rdnr. 1).
In Ihrem Fall müssten Sie die Wasserwirtschaft daher auf die bisherige Weigerung des Nachbarn hinweisen und den Umbau derzeit zurückweisen. Es wäre dann Aufgabe der Wasserwirtschaft, entsprechende Bescheide oder Verfahren anzustrengen, wenn Sie augenblicklich noch mit Wasser versorgt werden können und keine Abstellung droht, sprich nur modernisiert oder umgebaut werden soll.
Ein Notleitungsrecht ist nur dann möglich, wenn der bisherige Zustand nicht mehr aufrecht erhalten werden kann oder unzumutbar wird (exorbitante Kosten der weiteren Wartung).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Guten Tag,
nein, das ist nicht das Problem, wir bekommen durch diese leitung seit 30 Jahren Wasser. Und das ist im Baulastenverzeichnis auch so festgehalten, daß unsere Leitung durch das Nachbargrundstück führt und führen darf , und die Unterhaltung obliegt ebenfalls den Eigentümern der begünstigten Grundstücke , also durch uns. Nur jetzt muss an der Leitung gearbeitet werden und etwas erneuert werden, mein Nachbar ist jetzt aber der Meinung, daß ich sie gleich woanders lang legen sollte, was ein wahnsinnig erheblicher Aufwand wäre.Ich möchte diese Leitung behalten. Jetzt ist die Frage, ob er einfach so darauf bestehen kann , obwohl dieses Leitungsrecht gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Leitungsrecht verbleibt und wird noch plötzlich aufgehoben, nur weil andere Möglichkeiten bestünden und es dem Nachbarn lästig ist.
Als Eigentümer könnte er zwar zunächst den Zugang verweigern, wobei Sie dann auf Zustimmung zur Duldung der Arbeiten am/im Schacht gerichtlich klagen könnten.
Der Nachbar hat in keiner Weise eine Möglichkeit, die Leitungsrechte zu behindern oder kann gar verlangen, dass Leitungen verlegt werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt