20. Juni 2006
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19:54
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
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vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt summarisch beantworten möchte:
1)
Eine Einbuße an Freizeit ist prinzipiell mit jedem Schadensfall verbunden und stellt keinen Vermögensschaden dar. Dies gilt nach auch für die Zeit, die Sie als Geschädigter zur Abwicklung des Schadensfalles aufwenden (BGH, Urt. v. 09.03.1976, Az. VI ZR 98/75). Vertane Urlaubszeit ist hier bedauerlicherweise keine Position eines Vermögensschadens.
Auch hinsichtlich der Beauftragung eines „Housesitters“ ist Vorsicht geboten, da Sie u.U. gegen Ihre Schadenminderungspflicht verstoßen könnten. Zunächst ist an Ihre eigene Anwesenheit, an Familienmitglieder oder Nachbarn zu denken, die den Termin mit den Handwerkern wahrnehmen.
2)
Im Rahmen der Geltendmachung der Kosten der Rechtsverfolgung durch Beauftragung eines Anwalts besteht ein sog. unselbständiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, da sich die Ersatzpflicht des Eigentümers der über Ihnen liegenden Wohnung auch auf die bei der Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruchs entstehenden Kosten erstreckt. Unter diesen Voraussetzungen können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie vertritt.
3)
Da Sie den betroffenen Raum nicht nutzen können, ist denkbar, dass Ihnen hier ein Schadenersatzanspruch zusteht. Hier ist Ihre Situation mit der eines Mieters vergleichbar, der den Mietzins mindern kann. In diesem Zusammenhang sollte anhand der örtlichen Mieten der für Ihre Wohnung zu erzielende Mietzins ermittelt werden; dann müsste anhand dieses Wertes die Schadenshöhe ermittelt werden. Mangels genauer Kenntnis über das Schadensausmaß kann hier keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Problemkreis geben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Ich möchte darauf hinweisen, dass sich meine Auskunft nur auf die Informationen bezieht, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen dieser Online-Plattform nicht erbracht werden.