29. Juni 2012
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17:57
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gebäudeversicherung des Eigentümers kommt nur für die Behebung des unmittelbaren Schadens, also für die Reparatur der Undichtigkeit an der Heizungsanlage auf.
Für Ihren Schaden an der Küche könnte Ihre Hausratversicherung zuständig sein, sofern Sie denn eine solche unterhalten.
Melden Sie den Schaden also Ihrer Hausratversicherung möglichst bald an.
Sollten Sie keine Hausratversicherung haben, können Sie in der Tat einen Schaden nur geltend machen, wenn ein Verschulden des Eigentümers / Heizungsinstallatuers etc. nachweisbar wäre. Sie müssten dann tatsächlich die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachweisen. Anderenfalls bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.
Ich hoffe jedoch, dass Sie über Ihre Hausratversicherung Ersatz erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht