Wasserschaden im Keller

29. Juni 2012 15:19 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bewohnen ein 3 Familienhaus. In unserem Keller befindet sich die Heizungsanlage. Eines Morgens stellten wir fest, dass sich im Keller Wasser angesammelt hatte. Ein Fachmann wurde hinzugezogen, damit dieser die Ursache feststellen konnte.
Verwundert mussten wir feststellen, dass dieser - den die Versicherung eingeschaltet hatte- die Ursache nicht festgestellt hat. Das Problem ist, dass wir eine fast neuwertige Küche im Keller abgestellt haben. Diese ist jetzt durch den Wassereinbruch beschädigt. Da die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Versicherungsnehmer nicht erkennbar war, mussten Schadensersatzansprüche als rechtlich unbegründet zurückgewiesen werden. So die Versicherung.
Die Frage ist: Wir haben ja unstreitig einen Schaden. Wer muss denn schließlich dafür aufkommen?
29. Juni 2012 | 17:57

Antwort

von


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Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
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Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Gebäudeversicherung des Eigentümers kommt nur für die Behebung des unmittelbaren Schadens, also für die Reparatur der Undichtigkeit an der Heizungsanlage auf.

Für Ihren Schaden an der Küche könnte Ihre Hausratversicherung zuständig sein, sofern Sie denn eine solche unterhalten.

Melden Sie den Schaden also Ihrer Hausratversicherung möglichst bald an.

Sollten Sie keine Hausratversicherung haben, können Sie in der Tat einen Schaden nur geltend machen, wenn ein Verschulden des Eigentümers / Heizungsinstallatuers etc. nachweisbar wäre. Sie müssten dann tatsächlich die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachweisen. Anderenfalls bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.

Ich hoffe jedoch, dass Sie über Ihre Hausratversicherung Ersatz erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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