Was ist alles zu beachten bei einer Schenkung von Mutter an Tochter (60 k€)?

23. April 2023 22:03 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Meine Mutter möchte mir 60.000 € auf das Gemeinschaftskonto meines Mannes und mir überweisen. Sie möchte nicht, dass das Geld angerechnet wird, für den Fall, dass sie ein Pflegefall wird. Denn wir gehen davon aus, dass das Geld vom Sozialamt für diesen Fall angefordert werden kann, wenn es nicht schon 10 Jahre oder länger nicht mehr in ihrem Besitz ist.
Das Geld wird von uns nur verwahrt, wir gehen aber davon aus, dass es steuerrechtlich als Schenkung definiert werden sollte/muss, damit keine Steuern anfallen.
Was ist zu beachten?
• Auf welches Konto sollte die Zahlung am besten überwiesen werden? Auf mein persönliches Konto oder das von meinem Mann und mir? -> Das Geld soll danach entsprechend angelegt werden (Tagesgeld oder Depot)
• Muss etwas über den Überweisungszweck hinaus schriftlich fixiert werden?
• Führt die Überweisung von 60.000 € zur genaueren Kontenüberprüfung (unserer Konten) seitens Bank, bzw. Finanzamt? Wenn ja, wie kann das Risiko gemindert werden?
• Führt es zu irgendwelchen Nachteilen für uns (im Falle Arbeitslosigkeit, etc.), wenn wir zusätzliche 60.000 € besitzen?

Vielen Dank!
24. April 2023 | 07:06

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

aus sozialrechtlicher Sicht besteht immer die Gefahr, dass es zu einer Schenkungsrückforderung, kommt, wenn innerhalb der nächsten 10 Jahre Pflegebedürftigkeit eintritt. Schenkungen können dann nach § 93 SGB XII i.v.m. § 528 BGB rückgängig gemacht werden.

[quote]§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung [b]außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten [/b]und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, [b]kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.[/b] Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.[/quote]

[quote]§ 93 SGB XII Übergang von Ansprüchen
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, [b]kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht[/b]. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
[/quote]

Wenn aber gemäß § 529 Absatz 1 BGB 10 Jahre vergangen sind, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Daher müssen seit der Schenkung mindestens 10 Jahre vergangen sein, ansonsten droht eine komplette Rückforderung.

Steuerlich kann es problematisch sein, dass das Geld auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen wird. Sie haben zwar als Kind alle 10 Jahre einen Freibetrag von 400.000 € gegenüber Ihrer Mutter, Ihr Ehepartner aber nur einen Freibetrag von 20.000 €. Wenn das Finanzamt Kenntnis erlangt, dann droht hier Geltendmachung von Schenkungssteuer gegenüber Ihrem Ehepartner. Auch wenn Sie die Schenkung dem Finanzamt anzeigen würde dies vermutlich dazu führen, dass das Finanzamt aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses eine (vorher abzuschließende) notarielle Schenkungsvereinbarung zum Nachweis sehen will. Unter Abwägung der Kosten und dem Nutzen und möglicher Risiken sollten Sie einfach ein eigenes Konto oder Depot eröffnen, auf welches das Geld überwiesen wird, damit gehen Sie dieser Problematik aus dem Weg.

Weiterhin sollten Sie die Schenkung dem Finanzamt gegenüber anzeigen. Sollte es im Erbfall dazu kommen, dass Sie neben den 60.000 € so viel erben, dass die Grenze von 400.000 € überschritten wird, dann droht dann eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung, da Sie die 60.000 € nicht gemeldet haben.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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