Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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in dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen
Der Strafrahmen hierfür reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Wenn Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, ist in diesem Fall eine Geldstrafe von 30-90 Tagessätzen erwartbar.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Unsere Kanzlei nimmt bundesweit Mandate wahr, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Geike
Rechtsanwalt
Ist den der Krankenmeldeschein eine Urkunde oder ein Dokument?
Ich bin nicht einschlägig vorbestraft!
Aber ich wollte mit dem Datum nur aussagen das ich den Tag vorher im Kranken Haus war nicht mehr! Ich habe damit nicht einen Tag mehr oder weniger gewonnen und den Nachweis vom Krankenhaus habe ich auch!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Krankenmeldeschein ist im rechtlichen Sinn als Urkunde im Sinne des § 267 StGB zu qualifizieren.
Sie ist eine verkörperte Gedankenerklärung die ihren Aussteller erkennen lässt und dient im Rechtsverkehr dem Beweis darüber, dass der Patient in dem angegebenen Zeitraum tatsächlich erkrankt gewesen ist und Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld hatte.
In Ihrem Fall könnte man damit argumentieren, dass Sie nicht die Absicht hätten, im Rechtsverkehr zu täuschen. Sollte das Gericht dieses Annehmen, würde eine subjektive Voraussetzung (Absicht eine Täuschung im Rechtsverkehr vorzunehmen) für eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB entfallen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Geike
Rechtsanwalt