Was auf den Krankenmeldeschein bei der Bundeswehr geschrieben!

| 17. November 2016 15:33 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:37
Sehr geehrter Herr,
Ich habe bei der Bundeswehr auf den krankenmeldeschein ein Datum notiert unterdem wo der Arzt hingeschrieben hat wie lange ich krank bin! Mit dem Datum darunter wollte ich nur Aussagen das ich den Tag vorher im Krankenhaus war!
Ist das Dokumentenfälschung oder Urkundenfälschung und was kann ich erwarten?
17. November 2016 | 16:09

Antwort

von


(1376)
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-geike.de
Sehr geehrter Fragesteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen

Der Strafrahmen hierfür reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Wenn Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, ist in diesem Fall eine Geldstrafe von 30-90 Tagessätzen erwartbar.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Unsere Kanzlei nimmt bundesweit Mandate wahr, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Geike
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2016 | 16:16

Ist den der Krankenmeldeschein eine Urkunde oder ein Dokument?
Ich bin nicht einschlägig vorbestraft!
Aber ich wollte mit dem Datum nur aussagen das ich den Tag vorher im Kranken Haus war nicht mehr! Ich habe damit nicht einen Tag mehr oder weniger gewonnen und den Nachweis vom Krankenhaus habe ich auch!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. November 2016 | 16:37

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Krankenmeldeschein ist im rechtlichen Sinn als Urkunde im Sinne des § 267 StGB zu qualifizieren.

Sie ist eine verkörperte Gedankenerklärung die ihren Aussteller erkennen lässt und dient im Rechtsverkehr dem Beweis darüber, dass der Patient in dem angegebenen Zeitraum tatsächlich erkrankt gewesen ist und Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld hatte.

In Ihrem Fall könnte man damit argumentieren, dass Sie nicht die Absicht hätten, im Rechtsverkehr zu täuschen. Sollte das Gericht dieses Annehmen, würde eine subjektive Voraussetzung (Absicht eine Täuschung im Rechtsverkehr vorzunehmen) für eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB entfallen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Geike
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. November 2016 | 16:17

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jannis Geike »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. November 2016
4,2/5.0
ANTWORT VON

(1376)

Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756

Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-geike.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht