Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der unterhaltsrechtliche Bedarf eines Kindes bestimmt sich im Regelfall nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des in Anspruch Genommenen. Hierbei wird grundsätzlich auf die Sätze der Düsseldorfer Tabelle abgestellt, die Sie beispielsweise hier
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf
selbst in Augenschein nehmen können.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Bestehen, wie in Ihrem Fall, darüber hinausgehende Unterhaltspflichten, ist eine Herabstufung in der Einkommensgruppe angezeigt.
Zur Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist bei Angestellten grundsätzlich auf das Monatseinkommen, das sich als Durchschnittseinkommen eines Jahres ergibt, abzustellen. Ich darf dazu auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für sie örtlich zuständigen OLG Frankfurt verweisen, die Sie beispielsweise hier
http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltsrechtliche_Leitlinen/unterhaltsleitlinien-olg-frankfurt--main-2010_765.php
abrufen können.
Dementsprechend ist lediglich bei selbstständig Tätigen auf das Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Infolgedessen wird in ihrem Fall auf ihre Einkünfte der letzten zwölf Monate und nicht der der letzten drei Jahre abzustellen sein. Sollten Sie neben Ihrem Gehalt als Angestellter Geschäftsführer weitere Einkünfte erzielt haben, werden allerdings auch diese zu Unterhaltsberechnung mit herangezogen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank. Wie steht es mit dem Thema Zusatzbedarf für die Privatschule?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zum Bedarf eines Kindes gehören nach § 1610 Abs. 2 BGBG auch die Kosten einer angemessenen Schul-und Ausbildung.
Was angemessen ist, bestimmt sich hierbei zunächst einmal an den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes aber auch an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern.
Dementsprechend wird in ihrem Fall zu klären sein, wieso das Kind jetzt plötzlich auf eine Privatschule muss, d.h. wieso eine allgemeinbildende Schule nicht mehr ausreichend ist. Erst wenn die Ausbildung auf einer Privatschule notwendig und angemessen ist, wird der sich hieraus ergebende Zusatzbedarf als angemessen zu betrachten sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt