19. Januar 2025
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21:19
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
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in Ihrem Fall könnte das Problem sowohl unter die Gewährleistung als auch unter eine mögliche Schadensersatzpflicht des Autohauses fallen, wenn der Schaden auf einen Wartungsfehler zurückzuführen ist.:
Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler zwei Jahre, kann jedoch vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, wie es bei Ihnen der Fall zu sein scheint.
Während der Gewährleistungsfrist haftet der Händler für Mängel, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen (§ 437 BGB). Dabei wird vermutet, dass Mängel, die in den ersten sechs Monaten auftreten, bereits bei Übergabe vorlagen (§ 477 BGB). Diese Vermutung gilt in Ihrem Fall nicht mehr, da die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
Da die Gewährleistung abgelaufen ist, können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Es kommt daher auf eine andere rechtliche Grundlage an.
Wartungsfehler und Haftung des Autohauses
Falls der Schaden auf einen Fehler des Autohauses bei der Wartung (z. B. unsachgemäß festgezogene Zündkerzen) zurückzuführen ist, kommt eine Haftung aus Schadensersatzpflicht (§§ 280, 823 BGB) in Betracht.
Voraussetzungen:
Wenn das Autohaus bei der Wartung unsachgemäß gearbeitet hat (z. B. die Zündkerzen nicht fest genug angezogen hat), liegt eine Verletzung der Wartungspflichten vor.
Der Schaden (abgebrochene Zündkerze, drohender Motorschaden) muss durch diese Pflichtverletzung verursacht worden sein.
Sie müssen darlegen, dass das Autohaus verantwortlich ist. Hier sind die Aussagen des ADAC-Technikers hilfreich, insbesondere wenn dieser bestätigt, dass sich die Zündkerzen nicht von selbst lösen können.
Beweislast
Dokumentieren Sie die Feststellungen des Technikers schriftlich (z. B. mit einem Bericht oder einer Bestätigung).
Weisen Sie nach, dass die Zündkerzen zuletzt vom Autohaus bearbeitet wurden.
Falls möglich, dokumentieren Sie den aktuellen Zustand der Zündkerzen.
Falls es zu Streitigkeiten kommt, kann ein unabhängiger Sachverständiger feststellen, ob der Schaden durch die unsachgemäße Wartung verursacht wurde.
Ihre Ansprüche:
Wenn der Wartungsfehler nachgewiesen werden kann, können Sie vom Autohaus eine kostenfreie Reparatur des Motors und der Zündkerzen sowie Ersatz für Folgeschäden verlangen, falls bereits ein Motorschaden eingetreten ist.
Falls sich herausstellt, dass das Problem aus einem versteckten Mangel bei der Wartung resultiert, könnte eine kostenfreie Nachbesserung in Betracht kommen.
Vorgehen:
Informieren Sie das Autohaus schriftlich (per Einschreiben) über den Vorfall und schildern Sie die Feststellungen des ADAC-Technikers. Fordern Sie eine kostenfreie Reparatur und setzen Sie eine Frist (z. B. 14 Tage).
Bitten Sie den ADAC um einen schriftlichen Bericht, der bestätigt, dass sich Zündkerzen nicht von selbst lösen können.
Falls das Autohaus sich weigert, sollten Sie einen Anwaltskollegen vor Ort einschalten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Entsprechende Anwaltskontakte finden Sie etwa auf dieser Plattform oder auch unter:
https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche
Falls das Autohaus bestreitet, verantwortlich zu sein, kann ein Gutachter hinzugezogen werden.
Alternativen und Hinweise
Falls das Fahrzeug zusätzlich mit einer Garantie ausgestattet ist, prüfen Sie die Garantiebedingungen. Diese könnten unabhängig von der Gewährleistung gelten. Ein eventueller Motorschaden könnte unter Umständen auch durch Ihre Kaskoversicherung abgedeckt sein (je nach Vertragsbedingungen).
Viele Grüße