22. Mai 2017
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20:15
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gilt beiderseits eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.
Der 01.09.2017 stellt kein Quartalsende dar. Da Sie am 19. Mai 2017 gekündigt haben, ist das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2017 als beendet anzusehen. Die Auffassung Ihres Arbeitgebers ist leider nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen. Anderenfalls mögen Sie eine positive Bewertung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth