Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sie haben keine Berechtigung auf Einsicht in Reparaturprotokolle und auch können Sie keinen Rücktritt aufgrund von Mutmaßungen erklären.
Das Gute ist allerdings, dass Sie eine Zusicherung zu „Fabrikneu" erhalten haben.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, den Wagen abzunehmen, unverzüglich in die Waschanlage zu fahren und mit einem Lackmessgerät die jeweiligen Lackschichtdicken zu messen, insbesondere dort, wo Kratzer gewesen sind.
Sollte dies dann vom Standard abweichen, können Sie dann ein anderes Neufahrzeug verlangen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Wie geschrieben, stand der Wagen längere Zeit im Freien und hatte bei der ersten Übergabe starke Lackmängel auf Grund von Pollen und Witterungseinflüßen. Daher handelt es sich nicht um "Mutmaßungen" sondern protokolierte Mängel. Wie bereits gefragt, muss der Käufer den Wagen dennoch akzeptieren? Auch wenn nachgebessert wurde. Was hier technisch ohne Neulackierung gar nicht möglich ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie stehen grundsätzlich in der Beweispflicht, dass das Fahrzeug Mängel aufweist.
Es müsste daher nachgewiesen werden, dass der Lack nicht ordnungsgemäß aufgetragen wurde. Sofern keine optischen Mängel sichtbar sind, spricht der Anschein erst einmal für eine ordnungsgemäße Lackierung. Diesen Anschein können Sie nur dann erschüttern, wenn Sie optisch etwas feststellen oder aber mit Hilfe eines Messgerätes die Lackschichtdicken kontrollieren und Abweichungen feststellen.
Falls Sie keine Mängel finden sollten, käme auch der Rücktritt nicht in Frage, da der Verkäufer das Rest zur Nachbesserung hat, auch wenn er dafür neu lackieren müsste.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt