Wandelung Neuwagen

26. Juni 2018 22:41 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


09:58
Hallo,

der Neuwagen (Oberklasse/gehobene Mittelklasse) wurde bis zur Übergabe im Werk, d.h. nach Produktion, auf einem nicht zum Werk gehörenden Parkplatz zwischengelagert. Beim Transport und der Lagerung sind erhebliche Lackschäden entstanden (u.a. eingebrannte Pollen und tiefe Kratzer). Daher wurde die Annahme durch den Käufer verweigert.

Der Wagen wurde dannach seitens des Herstellers im Werk "instandgesetzt". Jedoch verweigert der Hersteller die Auskunft darüber wie der Wagen instandgesetzt wurde und welche weiteren Mängel durch den Hersteller behoben wurden (die am Tag der geplannten Übergabe nicht ersichtlich waren). Er versichert jedoch (per Email) "fabrikneuheit". Jedoch ohne Beweis.

Daher ist unklar wie der Lack instandgesetzt wurde. Aufgrund der Dauer der Instandsetzung und des Schadens ist eine komplette Neulackierung mehr als wahrscheinlich. Laut Aussage des Herstellers sei der Wagen nun wieder "fabrikneu" und mängelfrei. Der Kunde möchte den Wagen jedoch so nicht Annehmen da:

a) nicht klar ist ob der Lack nur Polliert wurde und die Kratzer nach der ersten Wäsche zurück kommen

b) im Falle einer kompletten/teilweisen Neulackierung der Wagen im Auge des Käufers nicht der technische Zustand herbeiführt werden kann, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht.

Hat der Käufer das Recht zur Wandlung?

Hat der Käufer das Recht vor Annahme das Instadsetzungsprotokoll einzusehen bzw. Anspruch auf eine Auskunft über die Art der Instandsetzung (Poliert/Neulackiert/Smart Repair)?

Ich benötige hier Rechtsicherheit für das weitere Vorgehen.

Viele Grüße und vielen Dank
26. Juni 2018 | 23:02

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben keine Berechtigung auf Einsicht in Reparaturprotokolle und auch können Sie keinen Rücktritt aufgrund von Mutmaßungen erklären.

Das Gute ist allerdings, dass Sie eine Zusicherung zu „Fabrikneu" erhalten haben.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, den Wagen abzunehmen, unverzüglich in die Waschanlage zu fahren und mit einem Lackmessgerät die jeweiligen Lackschichtdicken zu messen, insbesondere dort, wo Kratzer gewesen sind.
Sollte dies dann vom Standard abweichen, können Sie dann ein anderes Neufahrzeug verlangen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2018 | 00:57

Wie geschrieben, stand der Wagen längere Zeit im Freien und hatte bei der ersten Übergabe starke Lackmängel auf Grund von Pollen und Witterungseinflüßen. Daher handelt es sich nicht um "Mutmaßungen" sondern protokolierte Mängel. Wie bereits gefragt, muss der Käufer den Wagen dennoch akzeptieren? Auch wenn nachgebessert wurde. Was hier technisch ohne Neulackierung gar nicht möglich ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2018 | 09:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie stehen grundsätzlich in der Beweispflicht, dass das Fahrzeug Mängel aufweist.
Es müsste daher nachgewiesen werden, dass der Lack nicht ordnungsgemäß aufgetragen wurde. Sofern keine optischen Mängel sichtbar sind, spricht der Anschein erst einmal für eine ordnungsgemäße Lackierung. Diesen Anschein können Sie nur dann erschüttern, wenn Sie optisch etwas feststellen oder aber mit Hilfe eines Messgerätes die Lackschichtdicken kontrollieren und Abweichungen feststellen.

Falls Sie keine Mängel finden sollten, käme auch der Rücktritt nicht in Frage, da der Verkäufer das Rest zur Nachbesserung hat, auch wenn er dafür neu lackieren müsste.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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