Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst zutreffenderweise schildern, ist Ihr Partner aus dem Kaufvertrag allein die GmbH, von der Sie das Fahrzeug erworben haben.
Dementsprechend sind Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dieser geltend zu machen.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind in § 437 BGB
geregelt.
Demnach kann der Käufer einer Sache
Nacherfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels verlangen,
danach vom Kaufertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
Schadensersatz verlangen.
Diese Ansprüche können grundsätzlich abgetreten werden, jedoch sehe ich hierfür in Ihrem Fall keine Veranlassung.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Nachbesserung entsprechend § 440 BGB
nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Hierbei ist erforderlich, dass beide Versuche zur Behebung desselben Symptoms unternommen wurden. (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009, 6 U 248/08
)
Wenn in Ihrem Fall also schon mehrere Versuche erfolglos zur Behebung desselben Symptoms unternommen wurden, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Hierzu sollten Sie zu Beweiszwecken allerdings in der Tat schriftlich noch eine letzte Frist setzen.
Der Rücktritt muss im Anschluss gegenüber Ihrem Vertragspartner, also wiederum der GmbH, erklärt werden.
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Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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