Waffenträgererlaubnis nach getilgter Vorstrafe - Ergänzende Frage

| 22. November 2022 19:46 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich möchte bei einer Geld- und Werttransportfirma als Fahrer/Bote bewerben.

Die Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe 34a habe ich absolviert und bereits beim Sicherheitsdienst gearbeitet.
Die Waffensachkundeprüfung muss ich noch ablegen.

2011 wurde ich zu einer Jugendstrafe von 10 Monate, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt (Straftat im Bereich Pornografie 184b).
Die Verurteilung ist im BZR bereits getilgt.
Die Polizei speichert meine Daten noch bis mindestens 2030.

Kann mir die zuständige Behörde die Erlaubnis als Waffenträger aufgrund der damaligen Verurteilung noch verwehren oder spielt dies trotz der Speicherung bei der Polizei keine Rolle mehr?

Gemäß §5 Absatz 1 Satz 1 WaffG würde ich sagen "Nein"; jedoch bin ich mir da nicht ganz sicher.

Des Weiteren mache ich mir sorgen wegen §5 Abs. 5 Sat 3 bezüglich Stellungnahme der örtliche Polizeidienststelle. Diese könnte aufgrund des vorhandenen Datenbestand entsprechende Bedenken äußern. Ist dies dann rechtens, nach über 10 Jahren?

MfG
22. November 2022 | 21:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kommt es auf die Fristen, die für die Aufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis maßgeblich sind, bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Waffenrecht wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG nicht an. Das Führungszeugnis hat einen anderen Zweck als die unbeschränkte Auskunft aus dem Register, die nur in den in § 41 BZRG geregelten Ausnahmen abweichend vom Inhalt des Führungszeugnisses erteilt wird (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2017, 11 LA 297/16). Ohnehin sieht § 52 Abs. 1 Nr. 4 eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG in Ihren Fall vor.

Insofern kommt es bei Ihnen nicht auf die Tilgung der Eintragung an. Allerdings sieht § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG vor, dass Verurteilungen nur berücksichtigt werden, wenn wegen eines Verbrechens verurteilt wurde oder bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Beides liegt bei Ihnen nicht vor. § 184b StGB war zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung noch kein Verbrechen, sondern ein Vergehen. Zudem werden Verurteilungen nur berücksichtigt, wenn 10 Jahre seit Eintritt der Rechtskraft noch nicht verstrichen sind. Insofern dürfte die Zuverlässigkeit bei Ihnen zu bejahen sein.

Auch eine eventuelle Mitteilung durch die Polizeibehörden sollte o.g. nicht entgegenstehen. Die Einholung der Stellungnahme der Polizei dient nur dazu, weitere Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit zu erlangen. Selbst bei Weitergabe der maßgeblichen Verurteilung dürfte diese im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Bewertung des Fragestellers 29. November 2022 | 18:49

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