Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich darf der Eigentümer mit seinem Eigentum verfahren, wie er möchte und wie er es für richtig hält. Grundsätzlich ändert sich hieran auch nicht, wenn er sein Eigentum vermietet hat. Allerdings besteht hier die Besonderheit, daß der Vermieter dem Mieter die Mietsache während der gesamten Mietdauer im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen muß.
Aus dem Mietverhältnis ergeben sich aber für den Mieter auch gewisse Duldungspflichten, die Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben sind.
Danach muß der Mieter auch bauliche Veränderungen dulden, wenn sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die folgenden Ausführungen können leider die konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nicht berücksichtigen, da sie hierzu eingesehen werden müssten. Wichtig deshelb, weil an erster Stelle die vertragliche Regelung maßgeblich ist.
Da hier lediglich eine ca. 10 cm dicke Isolation auf eine Mauer aufgebracht wird, die Garage sich also nur um ca. 10 cm in der Breite verkleinert, wird man von einer Duldungspflicht des Mieters ausgehen müssen. Der vertragsgemäße Gebrauch - das Einstellen eines PKWs - dürfte wohl nicht beeinträchtigt sein.
Allenfalls zu erwägen wäre, daß möglicherweise Regale o.ä. vorhanden sind, die nach Aufbringen der Isolation nicht mehr angebracht werden können. Dann ist es Einzelfallfrage, ob dies zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört oder nicht.
Wird die Nutzbarkeit der Garage nach dem oben gesagten nicht beeinträchtigt, ergibt sich auch kein Ansatzpunkt für eine Mietminderung. Anders nur - was ungewöhnlich wäre - wenn der Mietvertrag über die Garage eine feste Quadratmeterzahl enthält, die dann ja verkleinert würde.
Die Baumaßnahme muß mit einer angemessenen Pflicht vorher mitgeteilt werden. Auf der sicheren Seite bezüglich der Länge der Frist sind Sie auf jeden Fall bei einer entsprechenden Anwendung der Frist des § 554 BGB von drei Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
grundsätzlich darf der Eigentümer mit seinem Eigentum verfahren, wie er möchte und wie er es für richtig hält. Grundsätzlich ändert sich hieran auch nicht, wenn er sein Eigentum vermietet hat. Allerdings besteht hier die Besonderheit, daß der Vermieter dem Mieter die Mietsache während der gesamten Mietdauer im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen muß.
Aus dem Mietverhältnis ergeben sich aber für den Mieter auch gewisse Duldungspflichten, die Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben sind.
Danach muß der Mieter auch bauliche Veränderungen dulden, wenn sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die folgenden Ausführungen können leider die konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nicht berücksichtigen, da sie hierzu eingesehen werden müssten. Wichtig deshelb, weil an erster Stelle die vertragliche Regelung maßgeblich ist.
Da hier lediglich eine ca. 10 cm dicke Isolation auf eine Mauer aufgebracht wird, die Garage sich also nur um ca. 10 cm in der Breite verkleinert, wird man von einer Duldungspflicht des Mieters ausgehen müssen. Der vertragsgemäße Gebrauch - das Einstellen eines PKWs - dürfte wohl nicht beeinträchtigt sein.
Allenfalls zu erwägen wäre, daß möglicherweise Regale o.ä. vorhanden sind, die nach Aufbringen der Isolation nicht mehr angebracht werden können. Dann ist es Einzelfallfrage, ob dies zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört oder nicht.
Wird die Nutzbarkeit der Garage nach dem oben gesagten nicht beeinträchtigt, ergibt sich auch kein Ansatzpunkt für eine Mietminderung. Anders nur - was ungewöhnlich wäre - wenn der Mietvertrag über die Garage eine feste Quadratmeterzahl enthält, die dann ja verkleinert würde.
Die Baumaßnahme muß mit einer angemessenen Pflicht vorher mitgeteilt werden. Auf der sicheren Seite bezüglich der Länge der Frist sind Sie auf jeden Fall bei einer entsprechenden Anwendung der Frist des § 554 BGB von drei Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt