Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Solange Sie Arbeitslosengeld I beziehen und die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen, dürften Sie keine Probleme bekommen. Wenn Sie jedoch Arbeitslosengeld II beziehen, so könnte dies die Einbürgerung hindern.
Allerdings wird davon eine Ausnahme gemacht, wenn Sie den Grund für diese Lage nicht zu vertreten haben, d.h. unverschuldet in diese Situation geraten sind. Als unverschuldet wird der Bezug von ALG II in der Regel betrachtet, wenn Sie z.B. aus Gründen gekündigt worden sind, die mit Ihrem Verhalten am Arbeitsplatz nichts zu tun haben.
Wenn Sie zudem ernsthafte Bemühungen für eine neue Arbeitsstelle erkennen lassen und hierüber geeignete Nachweise (z.B. Kopien der Bewerbungsanschreiben) erbringen können, hindert dies Ihre Einbürgerung nicht. In jedem Fall sollten Sie mit der Sachbearbeiterin kooperieren und die gewünschten Informationen mitteilen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für Ihre Angelegenheit viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Solange Sie Arbeitslosengeld I beziehen und die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen, dürften Sie keine Probleme bekommen. Wenn Sie jedoch Arbeitslosengeld II beziehen, so könnte dies die Einbürgerung hindern.
Allerdings wird davon eine Ausnahme gemacht, wenn Sie den Grund für diese Lage nicht zu vertreten haben, d.h. unverschuldet in diese Situation geraten sind. Als unverschuldet wird der Bezug von ALG II in der Regel betrachtet, wenn Sie z.B. aus Gründen gekündigt worden sind, die mit Ihrem Verhalten am Arbeitsplatz nichts zu tun haben.
Wenn Sie zudem ernsthafte Bemühungen für eine neue Arbeitsstelle erkennen lassen und hierüber geeignete Nachweise (z.B. Kopien der Bewerbungsanschreiben) erbringen können, hindert dies Ihre Einbürgerung nicht. In jedem Fall sollten Sie mit der Sachbearbeiterin kooperieren und die gewünschten Informationen mitteilen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für Ihre Angelegenheit viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt