Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Abstimmungen formfrei, also durch Handzeichen, möglich. Eine strengere Formvorschrift kann nur durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. später in der Teilungsordnung festgelegt werden oder durch einen mehrheitlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung vereinbart werden.
Da dies derzeit in Ihrem Fall noch nicht gegeben ist, können Sie gegen die weitere Durchführung der offenen Abstimmung derzeit nicht angehen.
Sollte durch entsprechende Regelungen eine geheime Abstimmung vorgeschrieben sein, ist sie so durchzuführen, dass jeder Miteigentümer in der Lage ist, sein Abstimmungsergebnis heimlich abzugeben.
Nicht geschützt ist hingegen ein Verhalten anderer Miteigentümer dahingehend, ihr Abstimmungsverhalten bekannt zu geben. Dass auf diese Weise letztlich Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten anderer möglich sein kann, ist hinzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn man im WEG Vertrag einen Passus zu Geheimwahlen einbringt,
-> könnte man dann im WEG Vertrag auch rechtlich festlegen, dass die Stimme von Mitgliedern ungültig wird, wenn sie ihr Ergebnis bei einer Geheimwahl offenbaren (z.B. durch sagen oder allgemein sichtliches aufschreiben)?
-> es müßte dann aber trotzdem als gewählt gelten, da sonst evt. Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Ich denke hierbei z.B. an politische Wahlen (Landtag, Bundestag). Dort sind abgegebene Wahlzettel mit Texten etc. ungültig, zählen aber in die Wahlbeteiligung.
Nein, die von Ihnen gewünschten Beschränkungen wären rechtlich nicht durchsetzbar, weil sie zu weit in das Persönlichkeitsrecht der Miteigentümer eingreifen würden.
Es kann niemandem verwehrt werden, sein Abstimmungsverhalten offenzulegen.