WEG-geteilte Reihenhäuser, Regelungen Instandhaltung und -setzung, Verwaltung

11. Juni 2020 21:02 |
Preis: 95,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:03
Wir haben 2019 eines von zwei Reihenhäusern erworben, die sich auf einem nach WEG geteilten Grundstück befinden. Sondernutzungsrechte bestehen an definierten Grundstücksflächen, die die Häuser sowie Gartenflächen und Stellplätze umfassen. Die Häuser stehen jeweils im Sondereigentum und sind baulich voneinander getrennt, verfügen jedoch über einen gemeinsamen Raum im Keller mit gemeinsamer Heiztechnik und gemeinsamer Versorgung (Wasser, Abwasser, Gas, Strom für Heizungsanlage).4
Auch das andere Reihenhaus wurde 2019 verkauft. Die bisherigen Miteigentümer der beiden Häuser waren ein Paar, die Verwaltung und Abrechnung der Nebenkosten lief daher ohne besondere Vereinbarungen. Ein WEG-Verwalter wurde nicht bestellt.
Mit den neuen Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte sind wir uns einig, dass die Verwaltung der gemeinsame Heiz- und Versorgungsanlagen weiterhin möglichst einfach und unkompliziert von statten gehen soll. Darüber hinaus soll jeder komplett selbst für seine Doppelhaushälfte verantwortlich sein (auch für Mauerwerk, Fassade, Fenster, Türen, Dachkonstruktion und -eindeckung etc.) und die entsprechenden Kosten alleine tragen.
Hierzu habe ich folgende Fragen:

a)

Die Teilungserklärung regelt unter anderem:
„Schuldrechtliche Vereinbarung:
Bei den in § 3 genannten Miteigentumsanteilen verbunden mit Sondereigentum an den Gebäuden Nr. 1 und 2 handelt es sich um baulich selbständige Einheiten. Es wird deshalb schuldrechtlich vereinbart, dass die jeweiligen Eigentümer der nachfolgenden Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum Eigentumseinheit 1 - Gebäude 1, Eigentumseinheit 2 - Gebäude 2 zur alleinigen Unterhaltung der Gebäude verpflichtet sind und dass sie keine Verpflichtung zur Unterhaltung des anderen Hauses haben. Der jeweilige Eigentümer des Gebäudes Nr. 1 und des Gebäudes Nr. 2 hat dieses also in vollem Umfang allein und auf seine Kosten zu unterhalten. Die Eigentümer des Sondereigentums stellen sich wechselseitig von Ersatzansprüchen frei. Die jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums sind verpflichtet, diese schuldrechtliche Verpflichtung ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen."

In den für beide Reihenhäuser in 2019 abgeschlossenen Kaufverträgen findet sich keine Stelle, die explizit auf die Übertragung dieser schuldrechtlichen Verpflichtung eingeht. Es heißt nur:
"Besitz, Nutzungen, Steuern und Lasten des Kaufgegenstandes sowie alle persönlichen Verpflichtungen aus dem Grundstück, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht und die Gefahr seines zufälligen Untergangs und seiner zufälligen Verschlechterung gehen am XXX bzw. am Tag nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich entstandener Zinsen auf Käufer über."

Ist damit die schuldrechtliche Verpflichtung aus der Teilungserklärung wirksam auf die Käufer übertragen worden? Falls ja, wären davon ggf. auch Maßnahmen wie die Fenstererneuerung erfasst (die ja eher unter „Instandsetzung" fallen dürfte, von der keine Rede ist).

b)

Die Verwaltung der gemeinsamen Heiz- und Versorgungseinrichtungen (Heizungswartung, -abrechnung, Gas, Wasser, Heizungsstrom) soll durch einen Miteigentümer erfolgen. Es war zunächst angedacht, diesen zum WEG-Verwalter mit entsprechend eingeschränktem Aufgabenkreis zu bestellen. Dies dürfte nach § 27 Abs. 4 WEG aber unzulässig sein.

Gibt es eine alternative Lösung?
Könnte z. B. die Eigentümergemeinschaft einen Miteigentümer bevollmächtigen, für die Gemeinschaft in den betroffenen Angelegenheiten tätig zu werden?

c)
Wir überlegen, die Teilungserklärung anzupassen und die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten und -kosten bzgl. des Sondereigentums und der der ausschließlichen Nutzung der Eigentümer unterliegenden Gebäude, baulichen Anlagen und Flächen den jeweiligen Eigentümern aufzuerlegen. Damit soll erreicht werden, dass z. B. auch tragende und nichttragende Wände, Fassade, Fenster, Dach(-konstruktion), Haustüren, die Mauern im Garten und die Pflasterflächen der Stellplätze allein auf Kosten der jeweiligen Eigentümer instand zu halten und instand zu setzen sind. Das Ganze soll dann durch Eintragung im Grundbuch verdinglicht werden.

Ist das zulässig?
Wäre für eine derartige Änderung der Teilungserklärung die Zustimmung der Berechtigten im Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit [Kanal] für Gemeinde sowie Grundschuld für Bank) erforderlich?
11. Juni 2020 | 22:18

Antwort

von


(2249)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

[b]a) [/b]Nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 WEG ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern gegen den Sondernachfolger eines Eigentümers nur wirksam, wenn Sie im Grundbuch eingetragen ist. (Ergänzend sei angemerkt, dass eine solche Vereinbarung aber nach Maßgabe von § 746 BGB zugunsten eines Sondernachfolgers wirken kann.). Vgl. Palandt § 10 WEG Rn. 13.

[b]b)[/b] Es ist möglich und zweckmäßig einen der Miteigentümer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftrage.

[b]c)[/b] Bezüglich der von Ihnen genannten Gebäudebestandteile erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass nach § 5 Abs. 2 WEG folgendes gilt:

[quote]Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
[/quote]

Dazu gehören u.a. Fundament, Außenwände, Dach, Geschossdecken (Vgl. Palandt § 5 WEG Rn. 6).

Es ist dennoch möglich, dass für die nur durch einen einzelnen Eigentümer genutzten Einrichtungen die Instandhaltung und die Instandsetzung in der Teilungserklärung abweichend vom gesetzlichen Grundfall geregelt wird. Dabei sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die Regelung eindeutig und spezifisch ist.

Mit einer Eintragung im Grundbuch wäre diese Regelung dann auch für etwaige Sondernachfolger verbindlich.

Soweit mit den Änderungen in der Teilungserklärung die Rechte Dritter betroffen sind, müssen Sie auch deren Zustimmung einholen. Das wird in Ihrem Fall vor allem sehr wahrscheinlich in Bezug auf die Bank der Fall sein.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2020 | 00:00

Zu a) habe ich eine Rückfrage:
In der Teilungserklärung ist, wie bereits dargestellt, bezüglich der Regelung zur Tragung der Instandhaltungskosten von einer "schuldrechtlichen Vereinbarung" die Rede, und es findet sich folgender Passus: "Die jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums sind verpflichtet, diese schuldrechtliche Verpflichtung ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen." Die Teilungserklärung ist ja im Grundbuch eingetragen worden. Wirkt dieser schuldrechtliche Teil damit gegenüber dem Käufer? Falls ja, warum dann der Passus "Die jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums sind verpflichtet, diese schuldrechtliche Verpflichtung ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen."?
Ich bin davon ausgegangen, dass zur wirksamen Auferlegung der Verpflichtung auf den Käufer eine gesonderte schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer notwendig ist, daher war die Frage, ob die genannte Regelung im Kaufvertrag eine solche darstellt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2020 | 20:03

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Aufgrund Ihrer Angaben und der Formulierung der Regelung gehe ich davon aus, dass diese Regelung aus der Teilungserklärung die beiden aktuellen Eigentümer nicht verpflichtet.

Auch durch die Regelung im Kaufvertrag ist diese Verpflichtung nicht auf die neuen Eigentümer übergegangen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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