Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vertretung muss grundsätzlich durch eine Mehrheit von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach Beteiligung erfolgen. Hat aber die Erbengemeinschaft einen Beschluss gefasst, so kann die Erbgemeinschaft auch von nur einem Erben vertreten werden. Daher braucht der anwesende Erbe dann keine Vollmacht, wenn er entweder 50 % oder mehr des Nachlasses geerbt hat oder eine Beschluss der Erbengemeinschaft gegeben ist. Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhalten, empfehle ich daher, dass der anwesende Erbe sich von den übrigen Erben bevollmächtigen lässt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.
Leider gehen Sie überhaupt nicht auf meine eigentliche Fragestellung ein. Ich möchte gerne wissen, ob eine Vollmacht zwingend von Miteigentümern erforderlich ist wenn nur ein Miteigentümer zu einer Einheit anwesend ist. Beispiel: bei Ehegatten kommt nur der Mann und die Frau ist zu Hause geblieben. Oder bei Vater und Sohn kommt nur der Vater ohne eine explizite Vollmacht vom Sohn. Brauchen die Anwesenden hier zwingend eine Vollmacht des nicht anwesenden?
Miteigentum unterscheidet sich grundlegend von der von Ihnen als Beispiel genanten Erbengemeinschaft. Miteigentümer benötigen keine Vollmacht des anderen Miteigentümers, da Miteigentümer vollwertige Eigentümer sind. Die Erbengemeinschaft ist hingegen eine Art der Bruchteilsgemeinschaft, § 741 BGB. Daher gilt bei Bruchteilsgemeinschaft das oben gesagte.