Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Der Verwaltervertrag ist ein sog. Geschäftsbesorgungsvertrag, den Sie jederzeit im Wege der Amtsniederlegung aus wichtigem Grund kündigen können.
Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist ein Grund sowohl den Verwaltervertrag außerordentlich zu beenden, als auch den Verwalter nach § 26 I WEG abzuberufen.
Denn dann kann den Wohnungseigentümern oder dem Verwalter eine Zusammenarbeit unter Beachtung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden (BGH NJW 2002, 3240; OLG München ZMR 2006, 637; OLG Hamm ZMR 2004, 852; BayObLG ZMR 2004, 840; OLG Köln ZMR 2004, 296).
Wie gehen Sie nun vor:
Wie Sie selbst schon richtig angesprochen haben, sollten Kündigung und Abberufung separat erledigt werden.
Zwar beinhaltet die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund i. d. R. zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags (BayObLG, Beschluss v. 6.8.1985, 2Z BR 45/85, NJW-RR 1986, 445; BayObLG, Beschluss v. 30.4.1999, 2Z BR 3/99, ZMR 1999, 575), dennoch bedingt das eine nicht automatisch auch das andere
In der Kündigung legen Sie der WEG ausführlich die Gründe dar, die zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben (Beleidigung als Lügner,...) Die Kündigung ist zwar nicht an die Frist des § 626 BGB gebunden (2 Wochen), doch nach Ansicht des OLG Frankfurt muss diese Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen. Da Sie jedoch nur eine kleine Eigentümergemeinschaft darstellen, wird es bei einer Frist von 2 Wochen bleiben.
Beachten Sie bitte, dass die Amtsniederlegung erst dann wirksam ist, wenn Sie allen Eigentümern zugegangen ist.
Die Abberufung sollte in der Eigentümerversammlung erfolgen. In dieser Versammlung sollte gleichzeitig Ihr Nachfolger bestimmt werden.
Generll ist dies auch im Umlaufbeschlusswege möglich.
Sie sollten jedoch beachten, dass der Umlaufbeschluss einstimmig zu erfolgen hat.
Insoweit wäre eine Versammlung sicherer.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Der Verwaltervertrag ist ein sog. Geschäftsbesorgungsvertrag, den Sie jederzeit im Wege der Amtsniederlegung aus wichtigem Grund kündigen können.
Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist ein Grund sowohl den Verwaltervertrag außerordentlich zu beenden, als auch den Verwalter nach § 26 I WEG abzuberufen.
Denn dann kann den Wohnungseigentümern oder dem Verwalter eine Zusammenarbeit unter Beachtung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden (BGH NJW 2002, 3240; OLG München ZMR 2006, 637; OLG Hamm ZMR 2004, 852; BayObLG ZMR 2004, 840; OLG Köln ZMR 2004, 296).
Wie gehen Sie nun vor:
Wie Sie selbst schon richtig angesprochen haben, sollten Kündigung und Abberufung separat erledigt werden.
Zwar beinhaltet die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund i. d. R. zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags (BayObLG, Beschluss v. 6.8.1985, 2Z BR 45/85, NJW-RR 1986, 445; BayObLG, Beschluss v. 30.4.1999, 2Z BR 3/99, ZMR 1999, 575), dennoch bedingt das eine nicht automatisch auch das andere
In der Kündigung legen Sie der WEG ausführlich die Gründe dar, die zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben (Beleidigung als Lügner,...) Die Kündigung ist zwar nicht an die Frist des § 626 BGB gebunden (2 Wochen), doch nach Ansicht des OLG Frankfurt muss diese Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen. Da Sie jedoch nur eine kleine Eigentümergemeinschaft darstellen, wird es bei einer Frist von 2 Wochen bleiben.
Beachten Sie bitte, dass die Amtsniederlegung erst dann wirksam ist, wenn Sie allen Eigentümern zugegangen ist.
Die Abberufung sollte in der Eigentümerversammlung erfolgen. In dieser Versammlung sollte gleichzeitig Ihr Nachfolger bestimmt werden.
Generll ist dies auch im Umlaufbeschlusswege möglich.
Sie sollten jedoch beachten, dass der Umlaufbeschluss einstimmig zu erfolgen hat.
Insoweit wäre eine Versammlung sicherer.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt