Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Richtig, hier gilt:
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden, § 24 WEG.
2.
Schriftform für die Kündigung ist wichtig, wie auch dass diese außerordentlich mit Auslauffrist zur eigenen Sicherheit/Regelung und hilfsweise ordentlich fristgerecht ausgesprochen wird.
Ein Muster habe ich da leider nicht.
3.
Ich würde das in zwei TOPs aufteilen, die Kündigung muss nicht nur beschlossen werden, sondern auch als Brief (Einschreiben) versendet werden, auf Basis des dahingehenden Beschlusses.
4.
Sie meinen hier mit "einfacher Mehrheit" für die Einberufung oder für etwas anderes? Danke für Ihre Rückmeldung dazu.
5.
Ja, einen Kündigungsgrund sehe ich, es geht ja nicht um die Abrechnung für 2022, sondern um die von 2021.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag,
nochmal nachgefragt:
zu 4: Wenn ICH als Verwaltungsbereit der ETV einberufe:
Top 1: Abberufung der HV
Top 2: Fristlose Kündigung der HV
Reicht für eine Kündigung die EINFACHE Mehrheit der Anwesenden, oder wird eine Zustimmung aller Eigentümer erwartet (wie bei einem Umlaufbeschluss).
Vielleicht noch eine Frage:
Können wir bei einer fristlosen Kündigung unsere "Unterlagen/Ordner" abholen und die SEPA Mandate sperren lassen?
Wenn sich die HV "quer" stellt, muss wahrscheinlich ein Prozess geführt werden
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) sieht in § 25 zur Beschlussfassung vor:
"(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben."
Die (einfache) Mehrheit wird aus der Zahl der abgegebenen Stimmen ermittelt.
Die Regelungen in § 25 WEG sind sämtlich abdingbar, durch die Teilungsanordnung/Gemeinschaftsordnung, was also unbedingt nachzusehen wäre.
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer, § 26 Abs. 1 WEG.
Die Abberufung des Verwalters (vor Ablauf seiner Amtszeit) erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Der Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages kann regelmäßig auch als Abberufung des Verwalters ausgelegt werden.
Zu Ihrer Frage: Können wir bei einer fristlosen Kündigung unsere "Unterlagen/Ordner" abholen und die SEPA Mandate sperren lassen?
Ja, das ginge nach meiner ersten Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt