Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
zu 1.:
Ein Sondernutzungsrecht ist grundsätzlich eine durch Vereinbarung im Sinne des §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zwischen den Wohnungseigentümern nach § 15 Abs. 1 WEG getroffene Regelung zu Gunsten eines oder mehrerer Eigentümer, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen (BayObLG vom 08.07.1993, 2Z BR 51/93).
Hierzu ist gem. Abs. 1 die Zustimmung aller betroffenen WEer zu der Vereinbarung notwendig (BayObLG, NJW 1974,1134). Gebrauchsregelungen sind im Wege des Mehrheitsbeschlusses gem. Abs. 2 möglich. Gem. Abs. 3 ist auch richterliche Entscheidung möglich.
Hinsichtlich evtl. Zahlungen/Abschläge kann ich Ihnen in diesem Medium keine Auskunft erteilen – hier müssen Sie sich sowohl mit dem Miteigentümer als auch mit dem Mieter (der ja offenbar ein Recht auf die Gartennutzung hat) einvernehmlich einigen.
zu 2.:
Bauliche Veränderungen sind gem. §§ 22 i. V. m. 21 III, IV zu beschließen, bzw. können verlangt werden. Hier wäre also ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbei zu führen. Wanddurchbrüche zählen hierzu (BayObLG NJW-RR 1995, 649).
Hinweisen möchte ich noch auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2000 (Az.: V ZB 45/00), hiernach stellt die Verbindung von 2 Wohnungen nicht mehr grundsätzlich einen erheblichen Nachteil dar (vergl. § 14 Nr. 1 WEG)
zu 3.:
Gem. § 16 I WEG sind die Kosten nach den Anteilen zu zahlen, wobei sich der Anteil nach dem Grundbuch richtet. Damit müssten Sie für jede Wohnung ¼ zahlen. § 16 II WEG kann jedoch vertraglich geändert werden (LG Mannheim,, ZMR 76, 218).
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
zu 1.:
Ein Sondernutzungsrecht ist grundsätzlich eine durch Vereinbarung im Sinne des §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zwischen den Wohnungseigentümern nach § 15 Abs. 1 WEG getroffene Regelung zu Gunsten eines oder mehrerer Eigentümer, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen (BayObLG vom 08.07.1993, 2Z BR 51/93).
Hierzu ist gem. Abs. 1 die Zustimmung aller betroffenen WEer zu der Vereinbarung notwendig (BayObLG, NJW 1974,1134). Gebrauchsregelungen sind im Wege des Mehrheitsbeschlusses gem. Abs. 2 möglich. Gem. Abs. 3 ist auch richterliche Entscheidung möglich.
Hinsichtlich evtl. Zahlungen/Abschläge kann ich Ihnen in diesem Medium keine Auskunft erteilen – hier müssen Sie sich sowohl mit dem Miteigentümer als auch mit dem Mieter (der ja offenbar ein Recht auf die Gartennutzung hat) einvernehmlich einigen.
zu 2.:
Bauliche Veränderungen sind gem. §§ 22 i. V. m. 21 III, IV zu beschließen, bzw. können verlangt werden. Hier wäre also ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbei zu führen. Wanddurchbrüche zählen hierzu (BayObLG NJW-RR 1995, 649).
Hinweisen möchte ich noch auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2000 (Az.: V ZB 45/00), hiernach stellt die Verbindung von 2 Wohnungen nicht mehr grundsätzlich einen erheblichen Nachteil dar (vergl. § 14 Nr. 1 WEG)
zu 3.:
Gem. § 16 I WEG sind die Kosten nach den Anteilen zu zahlen, wobei sich der Anteil nach dem Grundbuch richtet. Damit müssten Sie für jede Wohnung ¼ zahlen. § 16 II WEG kann jedoch vertraglich geändert werden (LG Mannheim,, ZMR 76, 218).
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt