20. April 2011
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15:10
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Denkbar wäre eine Eintragung als Grunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer des Nachbargrundstückes.
Die Sondernutzungsrechte können aber nicht mit einer solchen Dienstbarkeit belastet werden, denn der Sondernutzungsberechtigte ist nicht Alleineigentümer des jeweiligen Stellplatzes, sondern nur Miteigentümer. Die Stellplätze gehören ja zum Gemeinschaftseigentum.
Folglich kann eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit auch nur am Gemeinschaftseigentum gebildet werden, wozu dann alle Eigentümer ihre Zustimmung erklären müssten (so z.B. BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97 und OLG Zweibrücken, 22.12.1998 - 3 W 232/98).
Sind alle Eigentümer mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit zugunsten der Nachbarn einverstanden, wird einer Eintragung im Grundbuch nichts entgegenstehen.
Eine Eintragung ins Baulastenverzeichnis wird die Nachbareigentümer hingegen nicht absichern, denn damit räumen die WEG-Eigentümer lediglich öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Baubehörde ein - privatrechtliche Ansprüche werden die Nachbarn daraus nicht herleiten können.
Eine dingliche Absicherung der vertraglichen Abreden mit den Nachbarn wird also nur über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit möglich sein - wenn alle WEG-Eigentümer mitspielen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
20. April 2011 | 16:25
Wenn die Eintragung der Grunddienstbarkeit zugunsten eines jeweiligen Eigentümer eines in der anderen Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnungseigentums bewilligt und beantragt wird, kann es dann auch im Grundbuch der begünstigten ETW dieser anderen Wohnungseigentumsanlage eingetragen werden ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. April 2011 | 12:06
Die Eintragung erfolgt nur im Grundbuch des belasteten Grundstücks, nicht im Grundbuch des begünstigten Eigentums.