Ihre Rechtsfrage beantworte ich auf der Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
Leider kann ich Ihnen keine Hoffnungen machen, sich vorzeitig aus dem Darlehensvertrag lösen zu können.
Sie werden weiter den Weg der Verhandlungen mit Ihrer Bank suchen müssen, um eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu erreichen.
Ein allgemein gültiges Recht, gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung das Darlehensverhältnis zu beenden, besteht entgegen Ihrer Mutmaßung nicht.
1.
Zunächst bestimmen die Vorschriften des § 489 Abs. 1 und Abs. 2 BGB die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung, die bei der Art Ihres Darlehens, das der Immobilienfinanzierung dient, aber (in aller Regel) nicht gegeben sind.
Der Vollständigkeit halber zitiere ich nachfolgend diese Norm:
§ 489
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
2.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Darlehensnehmer besteht gemäß § 490 Abs. 2 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses.
§ 490
Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
Diese seit 01.01.2002 geltende Vorschrift ist aus langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung heraus entwickelt worden.
Danach liegt ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Ablösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eben hauptsächlich dann vor, wenn der Darlehensnehmer ansonsten gehindert wäre, eine günstige Verkaufsgelegenheit wahrzunehmen.
Andere anerkannte Fälle sind persönliche Gründe wie unter Umständen Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Umzug (BGHZ 136, 161).
Kein berechtigtes Interesse stellt es aber nach herrschender Meinung dar, wenn der Darlehensnehmer lediglich deshalb kündigen will, um eine andere (günstigere) Finanzierungsmöglichkeit wahrnehmen zu können und er deshalb das Darlehen nicht mehr benötigt (BGH NJW-RR 1986, 467; BGH NJW 1990, 981; BGH NJW 1991, 1817).
Genau dieser Fall liegt aber bei Ihnen vor.
3.
§ 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist hier nicht erfüllt, weil sich die Bank auf eine Änderung der Umstände, die nicht von ihr beeinflussbar sind, redlicherweise nicht einlassen muss.
Denn letztlich realisiert sich in dem Verlust der Möglichkeit, € 300 monatlich einsparen zu können, ein Risiko, das in Ihrer eigenen Sphäre liegt, was nach ständiger Rechtsprechung schon nicht zur Vertragsanpassung und erst recht nicht zur Kündigung berechtigt.(vgl. BGH NJW 2000, 1714).
4.
§ 314 Abs. 1 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) dürfte Ihnen auch nicht weiterhelfen.
Hierzu müsste sich die „alte“ Bank so sehr vertragswidrig verhalten haben, dass Ihnen ein Festhalten an dem Vertrag, bzw. ein Wechsel zur „neuen“ Bank unzumutbar ist.
Ihrer Schilderung ist nicht zu entnehmen, ob die Bedingungen der „neuen“ Bank erheblich schlechter sind als die der „alten“ Bank, so wie es in dem von Ihnen wiedergegebenen Artikel der Verbraucherzentrale andeutungsweise der Fall ist.
Letztlich ist dies aber noch der einzige Ansatzpunkt, den ich hier sehe. Allerdings müsste eben für Sie eine gravierende Verschlechterung mit dem Wechsel des Vertragspartners verbunden sein, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
5.
Ob Ihnen Anfechtungsrechte zustehen, kann ich Ihnen ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen ebenso wenig beantworten, wie die Frage, wodurch Sie Vertragspartner der „neuen“ Bank geworden sind.
Grundsätzlich dürfen aber ohne Ihre Mitwirkung keine Rechte aus dem Darlehensvertrag abgetreten werden.
Möglich ist aber auch eine stillschweigende Einwilligung, falls Ihnen ein entsprechender Hinweis vor dem Wechsel des Darlehensgebers zugegangen sein sollte (vgl. das Beispiel der Verbraucherzentrale).
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben, hoffe aber dennoch, Ihnen in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit etwas Rechtsklarheit verschafft zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RechtsanwaltWolfram Geyer,
es war eine Anfrage, zu dem eben/vorhin im Internez per Zufall gelesene Info. Dass diese nicht allgemeinverbindlich ist istmir klar.
Aber einen Teil haben Sie geschrieben, der mich nachdenklich macht.
Was ich vorhabe ist klar!
Seinerzeit waren wir 2 Hauptverdiener. Nach Kauf des Hauses wurde mein Frau Schwangerund wir hatten dann die Aussetzung des 2. Gehaltes.
ich bekam einen neunen höherwertigen Arbeitsplatz.
Vorher Kfz-Meister bei einem Autohaus, ich war sehr spät zur Bundeswehr (kurz v.d.27Lj gezogen worden).
Durch den höherwertigen Arbeitsplatz konnte ich das weggefallene EInkommen meiner Frau fast ausgleichen.
Ich bin Kfz-Sachverständiger und bekomme ein Fixum und auf die Arbeit eine Provision. ich benutze das eigene Kfz um die Kunden anbzufahren. DIeses ist finanziert.
Durch die steuerlichen Kürzungen habe ich nicht erstattete Kosten.
Durch den €uro haben wir Kosten die fast 1:1 sind, obwohl wir nicht mehr verdienen, dass ist gebleinem also die Hälfte.
Ich bin noch fest im Arbeitsverhältnis und nicht arbeitslos.
Meine Faru arbeitet 1/2 Tags. DIe Kosten für den Hort und evtl die Tagesmutter sind ebenfalls belastend. Bei den Abzügen ist im Endeffekt viel weniger über, als wir es bei der Darlehenaufnahme mal hatten. Sind das nicht Gründe genung, wenn ich schon bei der bisherigen Bank keine Möglichkeit bekomme, dass Darlehen anzupassen, muss mir doch im beiderseitigen Interesse der Vetragserüllung die Chnace gegeben werden es zu machen. Und wenn es der eine nicht will, so muss man eienm doch zu mindest die Freiheit geben es zu realisieren. Und wenn dann noch der Schadenersatz(Vorfäligkeit) gezahlt wird, Frage ich mich wo das rechtliche NEIN-Sage-problem ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Problem liegt im Kern darin, dass Ihnen das Prinzip der Vertragsfreiheit zwar Vieles ermöglicht, was die Begründung und die Ausgestaltung von Schuldverhältnissen betrifft, dieses jedoch nach geltendem Recht auf die Loslösung von Verträgen freilich nicht anwendbar ist.
Die Bank wird sich nicht so ohne Weiteres darauf einlassen, ein für sie vorteilhaftes Geschäft aufzugeben, auch wenn sie dafür schadlos gehalten wird. Dies wohl auch wegen der internen Weisung, wie Sie andeuteten.
ABER:
Aufgrund der zusätzlich von Ihnen geschilderten Gesamtumstände, die Sie anscheinend doch recht stark belasten, kommen Sie durchaus etwas näher an die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB heran (wohlgemerkt, nicht § 490 Abs. 1 BGB, der gilt nur für den Darlehensgeber) als dies aus Ihrer ursprünglichen Darstellung hervorging.
Unter Berufung auf BGHZ 136, 161 und ausführlicher Darlegung Ihrer persönlichen Gründe sowie gleichzeitig Darstellung des für Sie undurchsichtigen Vorgehens bei der Vertragsübernahme könnte es gelingen, einen Kündigungsgrund zu konstruieren. Einen Versuch ist es jedenfalls wert, wenn die Bank schon nicht freiwillig einlenkt.
Dies müsste natürlich möglichst bald schriftlich unter Einhaltung der dreimonatigen Frist geschehen.
Da auch hier wieder mit Widerstand zu rechnen ist, sollten Sie in dieser Sache einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kosten hierfür können sich durchaus für Sie lohnen, in Anbetracht der hohen Summe, die Sie sich nach eigenen Angaben innerhalb der nächsten vier Jahre einsparen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen insoweit zumindest den Einstieg aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt