31. August 2016
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17:15
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Bei einer erheblich gefährdeten wirtschaftlichen Existenz der Eltern kann der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ob hier die von Ihnen genannten Gründe ausreichen, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Dass Ihnen „Leerrunden" drohen ist meines Erachtens kein solcher Grund. Vielmehr ist es auch nicht unüblich, dass während der Elternzeit ein zweites Kind geboren wird.
Gem. § 16 Abs. 3 S. 3 ist es zudem zulässig, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um eine bezahlte Freistellung während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt zu erlangen. In diesem Fall „soll" die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Nicht ausreichend hierfür ist aber ein Beschäftigungsverbot durch den Frauenarzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer