17. November 2015
|
12:43
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Erblasser sind in ihrer Verfügungsmacht frei, so dass in dem Übergabevertrag so ziemlich alles geregelt werden kann.
1.
Bei einem Wert von TEUR 170 würde sich eine Ausgleichszahlung von jeweils EUR 56.667,67 an die Geschwister ergeben.
2.
Eine Ausgleichungspflicht für besondere Leistungen eines Abkömmlings, wozu auch Pflegeleistungen zählen, ergibt sich insoweit aus § 2057a BGB.
Die Ausgleichung findet danach nur unter den Abkömmlingen des Erblassers statt, die gesetzliche Erben geworden sind, und bei gewillkürter Erbfolge gem. 3 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB durch den Verweis auf § 2052 BGB im Zweifel dann, wenn die Abkömmlinge ihren gesetzlichen Erbteilen entsprechend zu Erben berufen sind oder zueinander zu Erben im Verhältnis der gesetzlichen Erbquoten berufen sind.
Die Erblasser können daher in dem Übergabevertrag bestimmen, dass Kind 3 insoweit bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen kann.
3. und 4.
Die Schulden über TEUR 20 sowie die Kosten für die in Rede stehende Fertigstellung, die betragsmäßig beziffert werden sollten, können von dem Wert der Immobilie abgezogen werden, mit der Folge, dass auch die Ausgleichszahlungen sich vermindern würden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Ansonsten fragen Sie gerne nach.
Für eine weitergehende Beratung im Hinblick auf die vorweggenommene Erbfolge (Vertragsgestaltung) stehe ich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth