20. Oktober 2008
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11:27
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner eines Vorvertrages berechtigt, die Erfüllung der im Vorvertrag übernommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe der entsprechenden Vertragserklärung zu verlangen. Somit ist der geschlossene Vorvertrag also grundsätzlich rechtlich bindend.
Jedoch ist dabei zu beachten, dass der Vorvertrag zu einem formbedürftigen Rechtsgeschäft (wie eben die notarielle Form beim Grundstückskaufvertrag) auch demselben Formenzwang unterliegt, wie der Hauptvertrag.
Ist diese Form nicht eingehalten worden, so muss unter Beachtung des Zweckes des Formenzwanges entschieden werden, ob der Vertrag trotzdem wirksam zustande gekommen ist.
Beim Grundstückskaufvertrag ist die notarielle Form gerade deshalb vorgeschrieben, damit der Käufer sich durch den Termin beim Notar der Trag- und Reichweite des Geschäftes bewusst wird. Dieses Warnelement konnte bei dem bloß handschriftlich formulierten Vorvertrag nicht erreicht werden. Auf dieses Warnelement konnte aber nicht verzichtet werden. Daher ist die so abgegebene Kauferklärung aufgrund Formmangels unwirksam. Die Verkäuferin kann somit keine Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.
Genau genommen müsste nicht einmal ein Rücktritt bzgl. des Vorvertrages erklärt werden (da dieser ja bereits nichtig ist) – jedoch sollte ein Rücktritt aus Klarstellungsgesichtspunkten hilfsweise erklärt werden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht