Vorübergehender Auslandsaufenthalt - Meldepflicht bei Gewerbebetrieb

17. Juni 2010 09:19 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


10:57
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
folgende Situation ist eingetreten:
Ich bewohnte mit meiner Lebensgefährtin eine gemeinsame (gemietete) Wohnung, deren Mietvertrag zum 31.08. gekündigt ist. Noch bin ich natürlich privat hier gemeldet. Auch mein kleiner Gewerbebetrieb, den ich von hier aus ausgeübt habe, ist auf diese Anschrift gemeldet.
Jetzt das Problem: Meine LG hat sich urplötzlich von mir getrennt.
Ich habe mich entschlossen, für ca. 3 Monate, vielleicht auch länger, ins Ausland zu gehen, Hauptsächlich, um privaten Abstand zu meiner Ex-Lebensgefährtin zu gewinnen. Ich kann meine kleine Firma auch von dort aus über das Internet und Telefon weiterführen. Alle physischen Arbeiten (Produktion, Versand usw.) bedürfen nicht meiner Anwesenheit. Ich habe dann also nach dem Auslaufen des Mietvertrages keine Adresse hier in Deutschland. Ich will aber nur vorübergehend im Ausland bleiben, und auch dort keine Firma anmelden. Ich brauche doch aber auch eine ladungsfähige Anschrift im Impressum meiner Internetseite. Aus meiner Verwandschaft kam das Angebot, ich könne meine Firma auf diese Adresse melden, die Post wird dort für mich geöffnet und per Mail nach Südamerika weitergeleitet. Aber was ist, wenn zum Beispiel eine Ladung oder eine Abmahnung kommt oder sonst ein persönliches Erscheinen notwendig ist? Der Rückflug ist auf den 1.11. gebucht. Geld zum zwischendurch hin- und herfliegen habe ich allerdings nicht. Nach Auskunft des hiesigen Ordnungsamtes muss ich die Firma hier abmelden und dort im Ausland anmelden. Das kann ich mir aber nicht vorstellen. Ich könnte auch einen geringfüg Beschäftigten hier einstellen, damit die Geschäftstätigkeit von hier ausgeübt wird, falls dies wirklich so vorgeschrieben ist? Welchen Rat können Sie mir geben?
Freundliche Grüße
17. Juni 2010 | 10:23

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die einfachste Lösung wäre, wenn Sie Ihren Verwandten eine umfassende Vollmacht erteilen. Im Grunde funktioniert es wie Ihre Idee mit dem geringfügig Beschäftigten, nur ohne Bezahlung und ohne Arbeitsvertrag.

Der Verwandte könnte dann mit Ihrer Vollmacht die Handlungen vornehmen, die zwingend persönlich vor Ort durchgeführt werden müßten.

Kritisch könnte es allenfalls im Zusammenhang mit Abmahnungen werden, da diese zumeist ein schnelles Reagieren erfordern. Da kann ich dann nur anregen, der Verwandtschaft entweder genaue Anleitungen zu hinterlassen, oder sicherzustellen, daß Sie über jedes Schreiben, daß bei der Verwandtschaft für Sie eingeht, binnen 24 Stunden informiert werden.

Wenn ein Gericht ein persönliches Erscheinen anordnen sollte und die Vollmacht nicht akzeptieren würde (aus welchen Gründen auch immer) würde es den Termin verschieben, sobal nachgewiesen wäre, daß Sie a) im Ausland sind und b) schon vor Zustellung der Ladung im Ausland waren bzw. den Auslandaufenthalt fest geplant hatten (Durch Buchung der Flugtickets z.B.)

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2010 | 10:53

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Nachricht mit dem Hinweis auf die umfassende Vollmacht.
Hab ich das richtig verstanden, ich melde meinen Wohnsitz auf die Adresse meines Verwandten, das Gewerbe ebenfalls?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2010 | 10:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

das haben Sie richtig verstanden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...