Sehr geehrte Ratsuchende,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem unter Berücksichtigung des gewählten und insbesondere reduzierten Einsatzes wie folgt Stellung:
Ehegattensplitting: Je nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen der Partner kommt zur Reduzierung der Steuerlast neben dem nur bei bestehender Ehe möglichen Ehegattensplitting auch die Geltendmachung von Aufwendungen für den nichtehelichen Partner als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG in Betracht. Dieses kann sogar finanziell lukrativer sein. Lassen Sie sich hierzu bitte durch Ihren Steuerberater weitergehend beraten.
Verlustausgleich: Hier könnte die Ehe je nach Fallgestaltung die bessere Wahl sein. Wiederum sind die jeweiligen Einkünfte entscheidend. Zu berücksichtigen ist auch, ob sich die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagen. Auch insoweit rate ich für die konkrete Überprüfung zur Hinzuziehung des Steuerberaters.
Krankenversicherung: Die gesetzliche Krankenversicherung leistet nur Vorsorge für Eheleute und Familien. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist hier nicht als gleichwertige Beziehung anerkannt. Die Mitversicherung des Partners ist daher nicht möglich. Insoweit kann die Ehe Vorteile bringen.
Sorgerecht: Hier bringt die Ehe keinerlei Vorteile. Die gemeinsame elterliche Sorge ist auch bei nichtehelichen Eltern der Regelfall.
Erbrecht und Schenkungen: Ein gesetzliches Erbrecht steht nur dem Ehegatten zu. Bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe ebenfalls nicht privilegiert. So wird der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in die Steuerklasse 3 als sonstiger Erwerber im Sinne von § 15 Abs. 1 ErbStG eingestuft. Dieses wirkt sich dann in einer deutlichen Reduzierung des Freibetrages und einem erhöhten Steuersatz aus. Hier kann die Ehe also Vorteile bringen.
Vollmachten, Entscheidungsbefugnisse u.a. im Krankheitsfall: Hier führt die Ehe nicht zu weitergehenden Befugnissen, als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Vollmachten müssen in beiden Fällen gegenseitig erteilt werden.
Betriebsrenten/Witwenrenten: Gesetzliche Rentenansprüche (etwa Witwenrente)sowie Versorgungsausgleichsansprüche (im Fall der Scheidung) können nur aus der Ehe erworben werden.
Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem unter Berücksichtigung des gewählten und insbesondere reduzierten Einsatzes wie folgt Stellung:
Ehegattensplitting: Je nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen der Partner kommt zur Reduzierung der Steuerlast neben dem nur bei bestehender Ehe möglichen Ehegattensplitting auch die Geltendmachung von Aufwendungen für den nichtehelichen Partner als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG in Betracht. Dieses kann sogar finanziell lukrativer sein. Lassen Sie sich hierzu bitte durch Ihren Steuerberater weitergehend beraten.
Verlustausgleich: Hier könnte die Ehe je nach Fallgestaltung die bessere Wahl sein. Wiederum sind die jeweiligen Einkünfte entscheidend. Zu berücksichtigen ist auch, ob sich die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagen. Auch insoweit rate ich für die konkrete Überprüfung zur Hinzuziehung des Steuerberaters.
Krankenversicherung: Die gesetzliche Krankenversicherung leistet nur Vorsorge für Eheleute und Familien. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist hier nicht als gleichwertige Beziehung anerkannt. Die Mitversicherung des Partners ist daher nicht möglich. Insoweit kann die Ehe Vorteile bringen.
Sorgerecht: Hier bringt die Ehe keinerlei Vorteile. Die gemeinsame elterliche Sorge ist auch bei nichtehelichen Eltern der Regelfall.
Erbrecht und Schenkungen: Ein gesetzliches Erbrecht steht nur dem Ehegatten zu. Bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe ebenfalls nicht privilegiert. So wird der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in die Steuerklasse 3 als sonstiger Erwerber im Sinne von § 15 Abs. 1 ErbStG eingestuft. Dieses wirkt sich dann in einer deutlichen Reduzierung des Freibetrages und einem erhöhten Steuersatz aus. Hier kann die Ehe also Vorteile bringen.
Vollmachten, Entscheidungsbefugnisse u.a. im Krankheitsfall: Hier führt die Ehe nicht zu weitergehenden Befugnissen, als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Vollmachten müssen in beiden Fällen gegenseitig erteilt werden.
Betriebsrenten/Witwenrenten: Gesetzliche Rentenansprüche (etwa Witwenrente)sowie Versorgungsausgleichsansprüche (im Fall der Scheidung) können nur aus der Ehe erworben werden.
Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt