21. Juni 2005
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10:09
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf das Anhörungsschreiben der Polizei brauchen Sie nicht zu antworten. Ihr Sohn muß gegenüber der Polizei nämlich keine Aussage machen, weder in der Sache, noch zur Person. Erst bei einer richterlichen Vernehmung muß er sich zur Person äußern, kann aber in der Sache selbst schweigen, wenn er sich damit selbst belasten würde.
Grundsätzlich müssen die Strafverfolgungsbehörden Ihrem Sohn die ihm vorgeworfene Tat nachweisen. Wenn die beiden anderen Jungs aber als Zeugen gegen Ihren Sohn aussagen, sieht die Beweislage für ihn natürlich sehr ungünstig aus. Unter Umständen kann aber der Vorwurf des besonders schweren Falls ausgeräumt werden. Denn dann müsste Ihr Sohn an der Öffnung des Garagentors beteiligt gewesen sein, was Ihrer Schilderung nach aber allein auf die beiden anderen Beteiligten zurückzuführen ist.
Da das weitere Vorgehen davon bestimmt ist, was die Zeugen ausgesagt haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung Ihres Sohnes beauftragen, der auch Akteneinsicht nehmen kann und mit Ihnen besprechen kann, ob einzelne Vorwürfe besser eingestanden werden sollten, da sich ein Geständnis strafmildernd auswirken kann.
Ihr Sohn wird außerdem nach Jugendstrafrecht zu behandeln sein und hat, sollte er verurteilt werden, als Ersttäter sicher keine Jugendstrafe, aber eine Erziehungsmaßnahme zu erwarten, also etwa die Ableistung von Sozialstunden. Konkret wird es aber auch darauf ankommen, welchen Eindruck der Jugendrichter von Ihrem Sohn bekommt. Da die Mittel der jugendstrafrechtlichen Sanktionen umfangreich sind, kann eine genaue Prognose an dieser Stelle aber nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht