Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß §§ §§ 379, 402, 492 I ZPO muss der Beklagte, in Ihrem Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft, den Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten bezahlen, wenn sie Beweisführer ist. Offenbar wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Verputzen der Wand die Problematik von durchdrückender Feuchtigkeit behoben wird. Dies bestreitet offenbar der Kläger. Das Gericht möchte diesen Punkt klären und legt dem Beklagten, der das Argument vorgebracht hat, den Kostenvorschuss auf.
Sollten Sie/die Beklagte den Kostenvorschuss nicht bezahlen, wird das Gericht das Gutachten nicht in Auftrag geben. Der Beweis gilt dann als nicht geführt und das Gericht entscheidet aufgrund der vorliegenden nachgewiesenen Tatsachen.
Sie können nur dann eine Auferlegung des Vorschusses auf den Kläger verlangen, wenn er eigentlich in der Beweislast ist. Nach dem Beweisbeschluss zu urteilen ist das nicht der Fall.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
gemäß §§ §§ 379, 402, 492 I ZPO muss der Beklagte, in Ihrem Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft, den Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten bezahlen, wenn sie Beweisführer ist. Offenbar wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Verputzen der Wand die Problematik von durchdrückender Feuchtigkeit behoben wird. Dies bestreitet offenbar der Kläger. Das Gericht möchte diesen Punkt klären und legt dem Beklagten, der das Argument vorgebracht hat, den Kostenvorschuss auf.
Sollten Sie/die Beklagte den Kostenvorschuss nicht bezahlen, wird das Gericht das Gutachten nicht in Auftrag geben. Der Beweis gilt dann als nicht geführt und das Gericht entscheidet aufgrund der vorliegenden nachgewiesenen Tatsachen.
Sie können nur dann eine Auferlegung des Vorschusses auf den Kläger verlangen, wenn er eigentlich in der Beweislast ist. Nach dem Beweisbeschluss zu urteilen ist das nicht der Fall.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.