14. Januar 2025
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14:44
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf eine Namensänderung nur erfolgen, sofern dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Was als "wichtig" angesehen wird, definiert das Gesetz aber nicht.
Diese Entscheidung obliegt den zuständigen Verwaltungsbehörden, aber ich denke, so ein Grund liegt hier vor.
Reagiert die Behörde aber nicht, kann nach drei Monaten der Untätigkeit eine entsprechende Untätigkeitsklage erhoben werden.
Eigenlich müsste so ein Vorgang nach drei Monaten abgeschlossen sein.
Ich würde Ihnen raten, nochmals schriftlich eine Frist von 14 Tagen für die Entscheidung zu setzen.
Wird die Frist nicht eingehalten, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Sicherlich kann ich das dann auch machen.
Dazu müssten wir dann eine Vergütungsvereinbarung abschließen, wobei aber auch Mehrkosten dorch die Ortsverschiedenheit entstehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle