6. Februar 2008
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08:19
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Mit dem Abschluss des Vorvertrags ist zwischen Ihnen beiden ein Vertragsverhältnis begründet worden, dessen Hauptpflicht der Abschluss des Hauptvertrags ist.
Treten Umstände ein, bei deren Vorliegen die Parteien eines Mietvertrags zur Kündigung berechtigt wären, so haben die Parteien des Vorvertrags ein Rücktrittsrecht.
Ob solche Gründe hier vorliegen, kann nicht abschließend beurteilt werden; es müsste sich aber um Gründe handeln, die bei Abschluss des Vorvertrages noch nicht vorhanden waren, denn solche Gründe wären Ihnen ja bekannt gewesen.
Hätten Sie im Dezember nicht einen Vorvertrag, sondern gleich einen Hauptmietvertrag geschlossen, könnten Sie diesen ja auch nur fristgerecht kündigen.
Die Kaution ist vom Vermieter zurückzuzahlen, wobei er ggf. Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung stellen kann.
Sie sollten einen Anwalt mit der genauen Prüfung Ihrer persönlichen Gründe und der sich ergebenden Rechsfolgen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt