Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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wenn Sie Ihre Einnahmen nach der Einnahmen/Überschussmethode nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermitteln müssen Sie alle Einnahmen im Jahr des Zuflusses versteuern.
[quote]§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
(1) ...
(3)[b] Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. [/b]Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) .....[/quote]
Es kommt dann nicht darauf an, dass die Arbeit erst im nächsten Jahr erbracht wird. Sie können allenfalls für künftige Anschaffungen einen Investitionsabzug bilden gemäß §7g Absatz 1 bilden.
[quote]
§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
(1) Steuerpflichtige[b] können für die künftige Anschaffung oder Herstellung[/b] von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, [b]bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen[/b] (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. der Gewinn
a) nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2. ....
[/quote]
Ansonsten bleibt Ihnen nur die Möglichkeit mit dem Kunden eine andere Zahlungsvereinbarung zu treffen, vermutlich befindet sich der Kunde aber in der genau umgekehrten Situation.
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der wahrscheinlich nicht ganz erhofften Antwort zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen in jedem Fall noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Das war mir so letztlich auch bekannt. Aber: suggerieren Sie mit dem Satz "wenn Sie Ihre Einnahmen nach der Einnahmen/Überschussmethode nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermitteln", dass eine Umstellung von EÜR auf Bilanz ein sinnvoller Ausweg sein könnte?
Danke und freundliche Grüße!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das wäre theoretisch möglich, allerdings kann die Bilanzierung auf Dauer auch sehr zeitaufwändig und umständlich werden. Soweit Sie irgendwann einen Steuerberater beauftragen wäre dieser dann auch teurer. Sie könnten allerdings auch später wieder zur EÜR zurück wechseln. Es ist schwer das so einzuschätzen, aber wenn Sie nur wenige Rechnungen im Jahr stellen und sonst keinen großen Buchungsaufwand haben wäre dies sicher eine Lösung. Anders gesagt - wenn Sie selbst dazu in der Lage sind die Bilanzen zu erstellen macht dies Sinn, andernfalls droht die zwingende Inanspruchnahme eines Steuerberaters und die gesparten Steuern landen dann schnell dort.
Falls es sich ergibt wäre die Lösung über § 7g einfacher, zusätzlich können Sie noch Beiträge zu einer privaten Krankenkasse für 3 Jahre im Voraus zahlen, siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3b Satz 4 EStG. Da Sie ja geplant haben einen Subunternehmer zu beauftragen und zu bezahlen sollten Sie das dann entsprechend vielleicht jetzt schon tun, Sie können sich hier im Grunde spiegelbildlich verhalten wie Ihr eigener Kunde.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke