sie stellen sehr viele Fragen auf eine Mal für einen dafür niedrigen Preis.
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Ersetzt "Frag-einen-Anwalt.de" den Gang zum Anwalt?
Nein, in der Regel nicht. - Frag-einen-Anwalt.de ist eine erste Hilfe und bietet Ihnen die Möglichkeit, eine erste Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Aufgrund dieser Antwort können Sie besser einschätzen, ob sich der Gang zum Anwalt lohnt oder nicht. Eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung kann Frag-einen-Anwalt.de nicht ersetzen. Aber Sie wissen nach Beantwortung Ihrer Frage, ob eine persönliche Beratung sinnvoll ist.
Dennoch will ich Ihre Fragen ausnahmsweise beantworten:
Kündigungsschutzgesetz: § 23 "...Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden...." § 1a KSchG regelt die Abfindung und ist nicht anwendbar.
Änderungskündigung: (generell)
Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition aus § 2 Satz 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses (Änderungs-) Angebot muss wie jedes Angebot iSv. § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein (BAG, Urteil vom 17. 5. 2001 – 2 AZR 460/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 2 Rn. 8; KPK-Bengelsdorf 3. Aufl. § 2 Rn. 13; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 2 Rn. 12; Hromadka DB 2002, 1323). Das angestrebte Rechtsgeschäft muss vom Empfängerhorizont aus beurteilt in sich verständlich und geschlossen sein (MünchKomm-BGB/Kramer 4. Aufl. § 145 Rn. 4; Soergel BGB 13. Aufl. § 145 Rn. 4; Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 145 Rn. 1). Dem gekündigten Arbeitnehmer muss ersichtlich sein, welche (wesentlichen) Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis zukünftig haben soll (APS-Künzl 2. Aufl. § 2 KSchG Rn. 17; HK-KSchG/Weller/Hauck 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 18). Nur so kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung über das Angebot in Kenntnis aller wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. -änderungen treffen. Dabei genügt eine „Bestimmbarkeit” des Angebots. Der Inhalt der Offerte ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu interpretieren und zu bestimmen (MünchKomm-BGB/Kramer 4. Aufl. § 145 Rn. 4; Soergel BGB 13. Aufl. BGB 13. Aufl. § 145 Rn. 4). Ist danach das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, so führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG, Urteil vom 16.9.04 2 AZR 628/03).
Änderungskündigung / Teilkündigung
Auch die Teilkündigung führt wie die Änderungskündigung zu einer Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses. Allerdings erfaßt die Änderungskündigung das gesamte Arbeitsverhältnis, während die Teilkündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solches unberührt läßt und nur einzelne Vertragsbestimmungen betrifft.
Sie haben folgende Reaktionsmöglichkeiten:
Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:
- er kann das Änderungsangebot vorbehaltlos annahmen,
= In diesem Fall ist der Arbeitnehmer mit dem Vertragsinhalt einverstanden. Der Änderungsvertrag kommt zustande. Die Kündigung hat sich erledigt.
- er kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen,
= n diesem Fall ist durch die Annahme des Angebots ein Änderungsvertrag zustande gekommen, dessen Wirksamkeit allerdings unter der Bedingung steht, daß die Sozialwidrigkeit der Änderungsbedingungen gerichtlich festgestellt wird. Damit ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozeß zu beantragen. Allerdings wird durch die Annahme unter Vorbehalt dem Arbeitnehmer das Risiko genommen, im Falle einer für ihn negativ ausgehenden Überprüfung der Sozialwidrigkeit seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Der Vorbehalt muß innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Vgl. § 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz.Versäumt der Arbeitnehmer die Frist zur Erklärung des Vorbehalts, verliert er das Recht, das Angebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt anzunehmen. Das Angebot ist nämlich mit dem Ablauf der Frist erloschen.
- er kann das Änderungsangebot vorbehaltlos ablehnen.
= In diesem Fall bleibt es bei der Kündigungserklärung des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer steht es frei, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Unterliegt der Arbeitnehmer im Prozeß, verliert er seinen Arbeitsplatz. Im Kündigungsschutzprozeß wird die soziale Rechtfertigung der mit der Änderungskündigung verfolgten Änderung der Arbeitsbedingungen geprüft.
Die ordentliche Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die Änderung nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Arbeitsbedingungen in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Auf einer zweiten Prüfungsstufe ist weiterhin zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß.
Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und zur Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende unternehmerische Entscheidung, die im Kündigungsschutzverfahren von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich – zur Vermeidung von Missbrauch – auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist (BAG, Urteil vom 22. 4. 2004, Az.: AZR 385/03).
So viel Arbeitslosengeld können Sie voraussichtlich erhalten:
bei Lohnsteuerklasse 1
bisheriges durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt: 1.200,00€
wöchentliches Bemessungsentgelt: 275,00€
wöchentliches Leistungsentgelt
(Leistungsgruppe A, Leistungssatz 60%): 201,78€ 121,10€
Arbeitslosengeld wöchentlich: 121,10€
Arbeitslosengeld pro Tag: 17,30€
Arbeitslosengeld monatlich*: 519,00€
Grundlage:
Welches beitragspflichtige Einkommen hatten Sie in den letzten 52 Wochen? 1.200 Euro
monatlich mtl., 13 Gehälter mtl., 14 Gehälter gesamt
Welche zusätzlichen Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben Sie erhalten? 0 Euro
Welche Steuerklasse haben Sie? I
Ich habe ein Kind (im Sinne des §32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) Nein
Ich bin/war in den neuen Bundesländern beschäftigt Nein
Wie lange wird ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gewährt?
Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten 7 Jahren, bei der Bundesanstalt für Arbeit versicherungspflichtig waren. Die genauen Dauern für die Arbeitslosengeld gezahlt wird können Sie aus der Tabelle entnehmen die ich Ihnen per Mail schicke.
Die Ablehnung der Änderungskündigung führt nicht zu einer Sperrfrist, da Sie nicht die Beenidung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben.
Mit freundlichen Grüßen
H. Momberger
Lieber Herr Momberger,
Erstmal danke ich Ihnen für die schnelle Antwort. Seien Sie bitte nicht böse, aber ich habe Ihre Antwort nach nicht vollständig verstanden. Ich weiss jetzt nur, dass ich, wenn Sie meiner Klage Erfolgsaussichen bescheinigen, wohl auf jeden Fall einen Kollegen vor Ort beauftragen werde. Hatte ich mir einfacher vorgestellt.
Deshalb frage ich zur Klarstellung nochmal explizit nach.
1.) Zur Anwendung des KSchG
Kann ich Kündigungsschutzklage einreichen oder nicht ?
Einerseits verstehe ich Sie so, dass ich obwohl ich die einzige Angestellte bin, Kündigungsschutzklage einreichen kann, weil die in §§4 bis 7 geregelt ist.
Andererseits steht die Vorschrift über die Änderungskündigung ja in §2, und der wäre nach dem Wortlaut ja nicht anwendbar.
2.)
Und besteht die Möglichkeit, in der Kündigungsschutzklage auch ohne 1a mit einer Abfindung rauszukommen ? Falls ja, wie hoch wird die Abfindung sein (ungefähr) ?
3.)
Mein Chef will mir wohl kündigen, um Kosten zu sparen. Ist das ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ ?
Aufträge und Einnahmen hat er genug. Muss er das „dringende betriebliche Erfordernis“ überhaupt konkret angeben in der Kündigung ?
4.)
Als ich gefragt habe, wie ich mich verhalten soll, meinte ich eher, ob ich trotz Kündigungsschutzklage erstmal nach 2 ½ Stunden nach Hause gehen soll, oder ob ich anbieten soll, die vollen 5 Stunden da zu bleiben.
5.)
Zu Frage 9 haben Sie leider nichts geschrieben. Wenn ich eine Abfindung bekomme, kassiert die das Arbeitsamt, oder kann ich das verhindern ?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und Ihre Zeit.
Meine Nachfragen habe ich bewusst kurz gefasst und hoffe sie sind mit 1-2 Sätzen zu beantworten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
1) Sie können eine Kündigungsschutzklage einreichen. §§ 4 - 7 KSchG sind ja anwendbar. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, gegen die Sie sich wehren können.
2) Ein Anspruch auf Abfindung steht Ihnen nach dem KSchG nicht zu! Die Höhe ist in § 1a Abs. 2 KSchG geregelt: Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
3) Die betriebsbedingte Kündigung muss vom Arbeitgeber substanzieert dargelegt werden. Dies wird ihm Ihrer Schilderung nicht gelingen. Er braucht aber keine Gründe um Ihnen zu kündigen.
4) Das hängt davon ab, wie Sie auf die Änderungskündigung reagieren wollen. Bieten Sie Ihre volle Arbeitskraft an, wenn Sie nicht angenommen wird, verhalten Sie sich entsprechend der neuen Regelung.
5)Sie können eine Abfindung frei aushandeln. Beachten Sie, dass Sie dann aber einen Aufhebungsvertrag schliessen und eine 12 wöchige Sperrfrist vom Arbeitsamt erhalten. Auch wird der Arbeitslosengeldanspruch gekürzt. Dies können Sie nicht verhindern, die Verheimlichung gegenüber dem Amt ist sogar strafbar. In einem Aufhebungsvertrag darf nicht stehen, dass die Abfindung als Anerkennung für die erbrachten Leistungen gezahlt wird. Solche Abfindungen sind sozialversicherungspflichtig. Als Tip: http://sueddeutsche.de/jobkarriere/erfolggeld/app/270/9261/
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger