31. Juli 2007
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22:08
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst ist die vertragliche Regelung zwischen Ihnen und der Privatschule entscheidend. Hierin sind dann auch entsprechende Regelungen zu dem Kündigungsrecht enthalten.
Eine Kündigung wegen seltener Anwesenheit erscheint hierbei überzogen und ist soweit dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag geregelt sein sollte unbedingt auf seine Wirksamkeit zu überprüfen.
Vielmehr ist eine Kündigung mit entsprechender Geltendmachung einer Vertragsstrafe dann möglich, wenn Sie sich beispielsweise mit der Zahlung von mehr als zwei Raten in Verzug befinden und eine Vertragstrafe vertraglich geregelt ist.
Insoweit empfehle ich die Kündigung sowie den betreffenden Vertrag durch einen Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen und soweit die Kündigung und die dahinterstehende Regelung unwirksam ist, die Kündigung zurückzuweisen. Sie sollten weiterhin am Unterricht teilzunehmen und bei anstehenden Prüfung auf eine Teilnahme an diesen zu bestehen. Soweit die Frist der Privatschule alsbald ausläuft, schreiben Sie diese an und teilen mit, dass Sie beabsichtigen die Kündigung anwaltlich überprüfen lassen und Sie Ihr Recht an der Unterrichtsteilnahme wahrnehmen werden.
Andernfalls sollten Sie oder der Kollege sich mit der Privatschule in Verbindung setzen und um eine moderate Rückzahlungsvereinbarung bemühen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA