Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Fragen. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
Beschäftigte müssen Kurzarbeit nur dann akzeptieren, wenn dies im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist und die Agentur für Arbeit der Kurzarbeit zugestimmt hat.
Ohne besagte Grundlagen kann kein Beschäftigter gegen seinen Willen zu Kurzarbeit gezwungen werden, da die Arbeitszeit vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden kann.
Ihr Arbeitgeber müsste also, wenn er Kurzarbeit durchsetzen will, mit Ihnen einen Vertrag aushandeln. Ihre Zustimmung hierzu können Sie verweigern.
Die GmbH könnte dann zwar eine Kündigung bzw. Änderungskündigung aussprechen.
Hiergegen könnten Sie sich jedoch auf Grund der Frühschwangerschaft mit sehr guten Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen.
Während der Dauer der Schwangerschaft sind Sie nämlich vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und damit auch vor einer Änderungskündigung geschützt.
Nach § 9 Mutterschutzgesetz darf Ihnen der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt nicht kündigen.
Dieses Kündigungsverbot greift aber nur ein, wenn Ihr Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft weiß oder Sie ihm diese innerhalb von ZWEI WOCHEN NACH AUSSPRUCH DER KÜNDIGUNG mitteilen:
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§ 9 Mutterschutzgesetz
Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
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Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot an die andere Seite, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (z. B.: Kurzarbeit) fortzusetzen, falls sich der andere mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.
Mit der sogenannten Änderungsschutzklage könnten Sie die Wirksamkeit einer Änderungskündigung angreifen. Das Gericht würde dann Unwirksamkeitsgründe wie z. B. § 9 Mutterschutzgesetz prüfen. Die Änderungskündigung ist nämlich eine echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kurz zusammengefasst lauten die Antworten auf Ihre Fragen 1 bis 4 also wie folgt:
1) Die Schwangerschaft müssen Sie (noch) nicht mitteilen; vgl.: § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - 2 Wochenfrist bei Kündigung!
2) Nein.
3) Ohne vertragliche Vereinbarung gilt weiter die ursprüngliche Arbeitszeit.
4) Damit haben Sie weiter Anspruch auf den ursprünglich vereinbarten Gehalt.
Ggf. müssten Sie zu wenig gezahlten Gehalt vor Gericht einklagen. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass viele Arbeitsverträge relative kurze Ausschlussfristen hinsichtlich offener Lohnforderungen vorsehen.
Alles in allem sollten Sie also dem Änderungswunsch Ihres Arbeitgebers weiter kritisch entgegentreten und im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung idealerweise mit anwaltlicher Hilfe Änderungsschutzklage bei Gericht erheben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für die Fragen. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
Beschäftigte müssen Kurzarbeit nur dann akzeptieren, wenn dies im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist und die Agentur für Arbeit der Kurzarbeit zugestimmt hat.
Ohne besagte Grundlagen kann kein Beschäftigter gegen seinen Willen zu Kurzarbeit gezwungen werden, da die Arbeitszeit vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden kann.
Ihr Arbeitgeber müsste also, wenn er Kurzarbeit durchsetzen will, mit Ihnen einen Vertrag aushandeln. Ihre Zustimmung hierzu können Sie verweigern.
Die GmbH könnte dann zwar eine Kündigung bzw. Änderungskündigung aussprechen.
Hiergegen könnten Sie sich jedoch auf Grund der Frühschwangerschaft mit sehr guten Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen.
Während der Dauer der Schwangerschaft sind Sie nämlich vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und damit auch vor einer Änderungskündigung geschützt.
Nach § 9 Mutterschutzgesetz darf Ihnen der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt nicht kündigen.
Dieses Kündigungsverbot greift aber nur ein, wenn Ihr Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft weiß oder Sie ihm diese innerhalb von ZWEI WOCHEN NACH AUSSPRUCH DER KÜNDIGUNG mitteilen:
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§ 9 Mutterschutzgesetz
Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
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Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot an die andere Seite, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (z. B.: Kurzarbeit) fortzusetzen, falls sich der andere mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.
Mit der sogenannten Änderungsschutzklage könnten Sie die Wirksamkeit einer Änderungskündigung angreifen. Das Gericht würde dann Unwirksamkeitsgründe wie z. B. § 9 Mutterschutzgesetz prüfen. Die Änderungskündigung ist nämlich eine echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kurz zusammengefasst lauten die Antworten auf Ihre Fragen 1 bis 4 also wie folgt:
1) Die Schwangerschaft müssen Sie (noch) nicht mitteilen; vgl.: § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - 2 Wochenfrist bei Kündigung!
2) Nein.
3) Ohne vertragliche Vereinbarung gilt weiter die ursprüngliche Arbeitszeit.
4) Damit haben Sie weiter Anspruch auf den ursprünglich vereinbarten Gehalt.
Ggf. müssten Sie zu wenig gezahlten Gehalt vor Gericht einklagen. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass viele Arbeitsverträge relative kurze Ausschlussfristen hinsichtlich offener Lohnforderungen vorsehen.
Alles in allem sollten Sie also dem Änderungswunsch Ihres Arbeitgebers weiter kritisch entgegentreten und im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung idealerweise mit anwaltlicher Hilfe Änderungsschutzklage bei Gericht erheben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen