2. Juni 2019
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14:43
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das können Sie, wenn Sie dürfen im Ihrer Freiheit, das Erbe auszuschlagen, nicht beschränkt werden und können auch, jetzt zugleich gegenüber dem oder den Erben, dass der Bevollmächtigtung zugrundeliegende Auftragsverhältnis kündigen, sodass die Erben oder der Erbe wieder für die Änderungen/Kündigungen zuständig werden. Sie müssen dabei dann den Erben oder den Erben Auskunft und Rechenschaft ablegen und gegebenfalls bei vorhandene Vertragsunterlagen herausgeben.
Beachten Sie auch die besonderen Frist- und Formvorschriften für die Ausschlagung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg