Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grunddienstbarkeit vs. Vollmacht:
Eine Grunddienstbarkeit ist eine dingliche Sicherung im Grundbuch, die das Wegerecht für die Feuerwehr dauerhaft sichert.
Eine Vollmacht hingegen ist eine persönliche Verpflichtung, die bei einem Eigentümerwechsel erneuert werden muss.
Wenn das Landratsamt keine Grunddienstbarkeit fordert, sondern die Hausverwaltung eine Vollmacht vorschlägt, könnte dies tatsächlich eine Verkaufserschwernis darstellen, da der neue Eigentümer ebenfalls zustimmen muss.
2.
Bayerisches Feuerwehrgesetz:
Sie haben Recht, dass das Bayerische Feuerwehrgesetz (Art. 23) den Zugang für Feuerwehr und Rettungsdienste regelt.
Eine zusätzliche Eintragung im Grundbuch oder eine Vollmacht könnte daher überflüssig sein, wenn das Gesetz bereits den Zugang sicherstellt.
3.
Handwerkerregelung:
Diese Regelung scheint nicht zwingend erforderlich zu sein und könnte tatsächlich eine Belastung darstellen, wenn sie nicht im Interesse aller Eigentümer ist.
Sie könnten versuchen, diesen Passus in der Vollmacht zu streichen, wenn Sie der Meinung sind, dass er nicht notwendig ist.
4.
Kosten bei Klage:
Sollten Sie die Vollmacht nicht unterschreiben und es käme zu einer Klage, könnten Sie für die Kosten aufkommen müssen, wenn das Gericht entscheidet, dass die Vollmacht notwendig ist.
Dies hängt jedoch von der rechtlichen Begründung ab, die die Hausverwaltung vorbringt.
5.
Empfehlung:
Es könnte sinnvoll sein, die Vollmacht mit dem gestrichenen Handwerkerpassus zu unterschreiben, um den Verkauf nicht zu gefährden.
Alternativ könnten Sie versuchen, mit der Hausverwaltung eine individuelle Lösung zu finden, die Ihre Bedenken berücksichtigt.
6.
Es wäre ratsam, die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Vollmacht weiter zu hinterfragen, insbesondere in Bezug auf die Handwerkerregelung, die nicht vom Landratsamt gefordert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,
vielen Dank für Ihre schnelle und aussagekräftige Antwort, die ich nachvollziehen kann und mit der ich übereinstimme.
Sie raten mir, die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Vollmacht weiter zu hinterfragen. Genau hier stellt sich das Landratsamt quer. Ich bekomme als betroffener Eigentümer keine direkte Auskunft, Ansprechpartner hier ist für beide Seiten die Hausverwaltung. Von dieser erhalte ich auch keine Auskunft über die angewandte Rechtsnorm, da sie nicht explizit dargelegt wurde.
Ist es nicht so, dass man gegen einen behördlichen Bescheid innerhalb einer Frist als direkt Betroffener Einspruch einlegen kann... gilt dies bei Eigentümergemeinschaften nicht? Die Frist wurde jedenfalls seitens der Hausverwaltung versäumt, die ausserordentl. ET-Versammlung fand erst nach der Einspruchsfrist statt, vom gesamten Vorgang und insbesondere dem Bescheid des LR erhielt die ET-Gemeinschaft erst mit Einberufung der ausserordentlichen Versammlung nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis.
Die zu unterschreibende Vollmacht liegt ausschliesslich im Büro der Hausverwaltung zur Unterschrift aus, die dort zu leisten ist. Hier handelt es sich um ein Hauptschreiben, dem die Unteschriftsseiten der einzelnen Eigentümer angefügt werden. Es ist wohl ratsam, den Wortlaut selbst aus dem mir vorliegenden Muster des ET-Protokolles zu übernehmen und ohne Passus Handwerker unterschrieben einzureichen, damit die Hausverwaltung meine Unterschrift nicht den Punkten hinzufügen kann, die ich nicht genehmige.
Laut Rechrsanwalt der Hausverwaltung müsse ich jedoch auch dem Handwerkerpassus zustimmen, da es durch die Mehrheit der Eigentümer in der Versammlung so beschlossen wurde... wie ist Ihre Meinung hierzu, muss ich dies so hinnehmen, schliesslich geht es um ei e Wertminderung meiner Wohnung?
Vielen Dank für Ihre Darlegungen,
viele Grüsse und alles Gute
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Einspruch gegen behördlichen Bescheid:
Grundsätzlich haben Sie als direkt Betroffene das Recht, gegen einen behördlichen Bescheid Einspruch einzulegen.
Dies gilt auch für Eigentümergemeinschaften. Wenn die Frist durch die Hausverwaltung versäumt wurde, könnte dies ein Versäumnis darstellen, das möglicherweise haftungsrechtliche Konsequenzen für die Hausverwaltung haben könnte. Es wäre wichtig zu klären, ob die Hausverwaltung ordnungsgemäß über den Bescheid informiert wurde und warum die Frist nicht eingehalten wurde.
2.
Vollmacht und Handwerkerpassus:
Wenn die Vollmacht in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde, sind Sie grundsätzlich an diesen Beschluss gebunden, es sei denn, der Beschluss ist anfechtbar. Sie könnten prüfen, ob der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde und ob er gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Teilungserklärung verstößt. Eine Anfechtung wäre innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich.
3.
Wertminderung:
Die Frage der Wertminderung durch den Handwerkerpassus ist komplex.
Wenn Sie der Meinung sind, dass dieser Passus eine unzumutbare Belastung darstellt, könnten Sie versuchen, dies in der Eigentümerversammlung erneut zur Diskussion zu stellen oder den Beschluss anzufechten, wenn er nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
4.
Vorgehensweise:
Es könnte sinnvoll sein, die Vollmacht ohne den Handwerkerpassus zu unterschreiben und der Hausverwaltung mitzuteilen, dass Sie diesen Passus nicht akzeptieren. Dokumentieren Sie Ihre Einwände schriftlich und reichen Sie diese bei der Hausverwaltung ein.
5.
Rechtliche Beratung:
Da die Situation komplex ist und potenziell rechtliche Schritte erforderlich sind, wäre es ratsam, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen zu wahren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt