Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
E-Mail: mail@ra-dinkhoff.de
im Falle des Totalschadens haben Sie in der Kaskoversicherung Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, je netto.
Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) muss die Versicherung darüber hinaus auch, aber auch nur dann ersetzen, wenn Sie tatsächlich angefallen ist.
Wenn Sie das neu gekaufte Motorrad von privat gekauft haben, ist keine Umsatzsteuer angefallen, so dass auch keine Umsatzsteuer von der Versicherung gezahlt werden muss. In dem Falle wäre die Entschädigungsleistung durch die Versicherung also rechtens.
Haben Sie aber das ersatzweise angeschaffte Motorrad von einem Händler erworben und der Versicherung eine Rechnung vorgelegt, in der Umsatzsteuer ausgewiesen ist, muss die Versicherung den vollen Bruttobetrag erstatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff
Guten Tag,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort und, dass Sie sich dem Thema angenommen haben.
Nur, damit ich sicher sein kann, dass ich wirklich Anspruch auf die Erstattung der Mehrwertsteuer habe, würde ich gerne mein Anliegen noch mit Zahlen untermauern.
Das vollkaskoversicherte verunfallte Motorrad habe ich für 6.450 Euro beim Händler gekauft inkl. MwSt. Da es erst seit drei Monaten angemeldet war, liegt der Wiederbeschaffungswert ebenfalls bei 6.450 Euro inkl. MwSt. und entsprechend bei 5.420,17 Euro ohne MwSt.
Der Restwert liegt bei 4.290 Euro, die ich von dem Käufer des verunfallten Motorrads erhalten habe. Also habe ich von der Versicherung 5.420,17 - 4.290 - Selbstbeteiligung = Zahlungsbetrag der Versicherung, erhalten.
Jetzt ist es so, dass ich mir eine gebrauchte Maschine bei einem Händler für 5.240 Euro inkl. MwSt. gekauft habe. Da dieser Wert entsprechend geringer ist als der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Motorrads (6.450 Euro) weigert sich die Versicherung, mir die MwSt. in Höhe von 836,64 Euro zu erstatten, die ich für das neue Motorrad bezahlt habe.
Wenn ich Sie richtig verstehe, muss die Versicherung mir diesen Betrag erstatten, auch wenn die neuerstandene Maschine günstiger war, als der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Motorrads? Falls ich das so richtig verstanden habe, wäre es möglich mir hierzu eine Rechtsgrundlage zu nennen auf die ich mich berufen kann, wenn ich mit meiner Versicherung spreche, damit ich nicht einfach abgewimmelt werde?
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Unterstützung!
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich zitiere zunächst die aktuellen (Muster-)bedingungen, AKB 2015, Stand: 28.05.2021:
"A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaf-
fungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. [...]"
und
"A.2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Scha-
denbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerab-
zugsberechtigung besteht."
In aller Regel stimmen die tatsächlichen Bedingungen der Kraftfahrversicherer mit diesen Musterbedingungen überein, was aber nicht unbedingt der Fall sein muss. Es ist höchst unwahrscheinlich, aber Sie könnten vorsichtshalber noch prüfen, ob in Ihrem Falle andere Bedingungen zugrunde liegen, deren Rechtswirksamkeit aber ggf. noch einer Prüfung zu unterziehen wäre.
Die zitierten Regelungen unterstellt kann ich nicht sehen, warum Ihre günstigere Anschaffung die Auszahlung der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer hindern sollte.
In aller Regel entsteht ein Problem mit der Erstattung von Umsatzsteuer nur, wenn die Ersatzbeschaffung privat, also ohne Umsatzsteuerentstehung erfolgt. Wenn Ihre Versicherung bei ihrer Weigerung bleiben sollte, rufen Sie mich gern direkt an.
Mit freundlichen Grüßen