1. September 2021
|
11:03
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
wenn Sie vorbehaltlos zahlen, erkennen Sie damit die Forderung an und werden Ihr Geld sicherlich nicht wiedersehen. Dann dann hätten Sie ja eine vermeidlich bestehenden Anspruch erfüllt. Daher sollten Sie nicht - und schon gar nicht ohne Vorbehalt - zahlen.
Hier wird die Regelung, dass Sie Ersatz zahlen sollen, schon deshalb unwirksam sein, da damit eine verschuldensunabhüngige Haftung entwickelt wird. Das ist aber eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und damit unwirksam (LG Düsseldorf, Urt.v. 03.02.2021, Az.: 12 O 83/20).
Das bedeutet, es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach Sie zahlen müssten.
Desweiteren haben Sie neben den leider verlegten Sendungsbeleg die Möglichkeit, durch Zeugen den Nachweis der Rücksendung zu erbringen. Gibt es die Zeugen nicht, können Sie auch an Eidesstatt versichern, dass Sie die Geräte zurückgeschickt haben.
Damit widersprechen Sie dann der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
1. September 2021 | 11:29
Guten Tag Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Es gibt sogar einen Zeugen, der beim Packen und abgeben des Pakets dabei war.
Also kann ich "einfach" Aufgrundlage dessen beim Inkassobüro und Vodafone einen Widerspruch einlegen, auf vorhandenen Zeugen und die fehlende rechtliche Grundlage verweisen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. September 2021 | 11:31
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist doch perfekt. Lassen Sie es sich von Zeugen schriftlich geben und senden dann alles zum Inkasso; lehnen Sie dann die Forderung ab.
Sie können gerne auch meite Antwort mit ausdrücken und hinzufügen.
Weitere außergerichtliche Schreiben vom Inkasso können Sie dann unbeachtet lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg