Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bisher hat Ihr Vermieter Ihnen lediglich eine Zahlungsfrist gesetzt. Eine Kündigung wurde noch nicht ausgesprochen, gleichwohl aber angekündigt, sofern Sie den offenen Betrag nicht fristgerecht zahlen.
Wenn eine Zahlung fristgerecht erfolgt, wäre eine Kündigung unwirksam. Im Fall des weiteren Zahlungsverzuges von mindestens 2 Monatsmieten nach Fristablauf und Kündigungserklärung des Vermieters, ist diese, ungeachtet formaler Fehler, wirksam.
Gleichwohl kann der Vermieter Ihnen nicht den Zugang zur Mietsache verwehren, auch dann nicht, wenn er an den von Ihnen in die Mietsache eingebrachten Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht.
Es muss Ihnen den Gebrauch der Mietsache, auch ohne vorherige Ankündigung gewähren. Anderenfalls begeht er wie hier durch den Austausch des Schlosses und der Nichtübergabe eines Schlüssels an Sie, verbotene Eigenmacht und Entzieht Ihnen den Gebrauch der Mietsache.
Sie haben grundsätzlich während dieser Zeit ein Minderungsanspruch an der Miete. Da der Mietgebrauch Ihnen vollständig vorenthalten wird, besteht ein 100 % Minderungsanspruch für diese Zeit des Vorenthaltens.
Sie sollten Ihren Vermieter auffordern, Ihnen umgehend den Zugang zur gemieteten Halle zu gewähren.
Gleichzeitig sollten Sie auf die verbotene Eigenmacht auf Grund des Schlosswechsels und der Nichtübergabe eines Schlüssels an Sie hinweisen.
Der Vermieter macht sich hier ggf. schadensersatzpflichtig, sofern ein Verkauf Ihres Oldtimers dadurch vereitelt wird bzw. ein Verkauf nur zu einem geringeren Kaufpreis führt, sofern ein Käufer, der vorher bereit war, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, vom Kauf Abstand nimmt, wenn er den Wagen nicht besichtigen kann.
Ob Ihnen allerdings durch den Entzug des Gebrauchs der Mietsache tatsächlich ein Schaden entsteht, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Den Gebrauch der Mietsache können Sie ggf. gerichtlich durch Einstweiliges Verfügungsverfahren erwirken, wobei unter Berücksichtigung der knappen Zahlungsfrist bis 25.11.2009 eine erfolgreiche Durchsetzung wohl nur möglich ist, wenn der Zahlungsrückstand durch Sie ausgeglichen wird, da anderenfalls der Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter, dem entgegensteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bisher hat Ihr Vermieter Ihnen lediglich eine Zahlungsfrist gesetzt. Eine Kündigung wurde noch nicht ausgesprochen, gleichwohl aber angekündigt, sofern Sie den offenen Betrag nicht fristgerecht zahlen.
Wenn eine Zahlung fristgerecht erfolgt, wäre eine Kündigung unwirksam. Im Fall des weiteren Zahlungsverzuges von mindestens 2 Monatsmieten nach Fristablauf und Kündigungserklärung des Vermieters, ist diese, ungeachtet formaler Fehler, wirksam.
Gleichwohl kann der Vermieter Ihnen nicht den Zugang zur Mietsache verwehren, auch dann nicht, wenn er an den von Ihnen in die Mietsache eingebrachten Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht.
Es muss Ihnen den Gebrauch der Mietsache, auch ohne vorherige Ankündigung gewähren. Anderenfalls begeht er wie hier durch den Austausch des Schlosses und der Nichtübergabe eines Schlüssels an Sie, verbotene Eigenmacht und Entzieht Ihnen den Gebrauch der Mietsache.
Sie haben grundsätzlich während dieser Zeit ein Minderungsanspruch an der Miete. Da der Mietgebrauch Ihnen vollständig vorenthalten wird, besteht ein 100 % Minderungsanspruch für diese Zeit des Vorenthaltens.
Sie sollten Ihren Vermieter auffordern, Ihnen umgehend den Zugang zur gemieteten Halle zu gewähren.
Gleichzeitig sollten Sie auf die verbotene Eigenmacht auf Grund des Schlosswechsels und der Nichtübergabe eines Schlüssels an Sie hinweisen.
Der Vermieter macht sich hier ggf. schadensersatzpflichtig, sofern ein Verkauf Ihres Oldtimers dadurch vereitelt wird bzw. ein Verkauf nur zu einem geringeren Kaufpreis führt, sofern ein Käufer, der vorher bereit war, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, vom Kauf Abstand nimmt, wenn er den Wagen nicht besichtigen kann.
Ob Ihnen allerdings durch den Entzug des Gebrauchs der Mietsache tatsächlich ein Schaden entsteht, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Den Gebrauch der Mietsache können Sie ggf. gerichtlich durch Einstweiliges Verfügungsverfahren erwirken, wobei unter Berücksichtigung der knappen Zahlungsfrist bis 25.11.2009 eine erfolgreiche Durchsetzung wohl nur möglich ist, wenn der Zahlungsrückstand durch Sie ausgeglichen wird, da anderenfalls der Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter, dem entgegensteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt