Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung, die Fertigstellung zum vereinbarten Termin zu erbringen. Verzögert sich die Fertigstellung aufgrund von Mehrleistungen, hat der Auftragnehmer sie unverzüglich darauf hinzuweisen. Dies hätte er m.E. schon bei Beauftragung der Mehrleistungen absehen können und Sie über Verzögerungen informieren müssen.
Allerdings schildern Sie auch, dass es Genehmigungsprobleme wegen des Denkmalschutzes gab. Liegen die Gründe für die Verzögerung auf Seiten der Behörde, hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten. Darüber hinaus hat er auf die Verzögerungen hingewiesen.
Der Bauträger muss Ihnen nachweisen, warum es zu den Verzögerungen kommt/gekommen ist. Denkbar ist, dass die beteiligten Firmen die Aufträge nicht früher ausführen konnten, o.ä. Hier müsste der Auftragnehmer schon detailliert nachweisen, was letztlich zu den Verzögerungen führt und wer dafür verantwortlich ist.
2. Der Zeitraum errechnet sich aus Erfahrungswerten. Maßgeblich ist, wie lange die Ausführung eines jeweiligen Gewerks dauert, welche Gewerke evtl. miteinander koordiniert werden müssen, da die Ausführungen in einander greifen, wann welche Fachfirma dies ausführen kann etc.
3. Als Auftraggeber steht Ihnen im Verspätungsfall ein so genannter Verzugsschadenersatzanspruch zu. Alle Nachteile, die Ihnen wegen der verspäteten Fertigstellung entstanden sind, sind vom dem Auftragnehmer auszugleichen.
Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist zunächst, dass Verzug vorliegt. Dazu müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
a) ein fälliger Erfüllungsanspruch des Auftraggebers,
b) eine Mahnung nach Fälligkeit und
c) ein Vertretenmüssen der Verzögerung durch den Auftragnehmer.
Die Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs wurde bei Ihnen vertraglich fixiert auf den 30.06.2007. Daraus ergibt sich auch bereits, dass der Auftragnehmer automatisch ab 01.07.2007 in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf, da dieser bereits unmissverständlich erklärt hat, zu dem vereinbarten Termin die Fertigstellung nicht erbringen zu können.
Schließlich muss der Auftragnehmer die Verzögerung noch zu vertreten haben. Er muss die verzögerte Herstellung des Werkes also zumindest leicht fahrlässig verschuldet haben. Das Gesetz vermutet dabei das Verschulden des Auftragnehmers, d.h. er muss nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für die Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, also eigene Mitarbeiter oder auch Subunternehmer (nicht jedoch bloßer Zulieferer von Baustoffen).
Kann der Aufragnehmer diesen Entlastungsbeweis nicht führen und ist davon auszugehen, dass er die Verzögerung zu vertreten hat, ist er Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet. Zu ersetzen sind die Schäden, die aufgrund des Verzugs entstanden sind, wie z.B. die Miete.
Sie sollten den Auftragnehmer zur Stellungnahme auffordern. Dieser sollte Ihnen darlegen, woraus die Verzögerungen resultieren, wie er auf den errechneten (2.) Fertigstellungstermin kommt und dies nachweisen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er für die Verzögerungen verantwortlich ist, sollten Sie ihn schriftlich dazu anhalten, den vereinbarten Termin einzuhalten, da Sie sonst Schadensersatz geltend machen. In diesem Schreiben sollten Sie auch vorsorglich noch einmal einfließen lassen, dass er ab dem 01.07.07 mit seiner Leistung in Verzug ist.
Hat der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten und haben Sie an diesen noch Zahlungen zu leisten, können Sie auch die Aufrechnung erklären und so den Ihnen entstandenen Verzugsschaden geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Für eine weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mich gerne unter
info@123kanzlei.net
kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
1. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung, die Fertigstellung zum vereinbarten Termin zu erbringen. Verzögert sich die Fertigstellung aufgrund von Mehrleistungen, hat der Auftragnehmer sie unverzüglich darauf hinzuweisen. Dies hätte er m.E. schon bei Beauftragung der Mehrleistungen absehen können und Sie über Verzögerungen informieren müssen.
Allerdings schildern Sie auch, dass es Genehmigungsprobleme wegen des Denkmalschutzes gab. Liegen die Gründe für die Verzögerung auf Seiten der Behörde, hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten. Darüber hinaus hat er auf die Verzögerungen hingewiesen.
Der Bauträger muss Ihnen nachweisen, warum es zu den Verzögerungen kommt/gekommen ist. Denkbar ist, dass die beteiligten Firmen die Aufträge nicht früher ausführen konnten, o.ä. Hier müsste der Auftragnehmer schon detailliert nachweisen, was letztlich zu den Verzögerungen führt und wer dafür verantwortlich ist.
2. Der Zeitraum errechnet sich aus Erfahrungswerten. Maßgeblich ist, wie lange die Ausführung eines jeweiligen Gewerks dauert, welche Gewerke evtl. miteinander koordiniert werden müssen, da die Ausführungen in einander greifen, wann welche Fachfirma dies ausführen kann etc.
3. Als Auftraggeber steht Ihnen im Verspätungsfall ein so genannter Verzugsschadenersatzanspruch zu. Alle Nachteile, die Ihnen wegen der verspäteten Fertigstellung entstanden sind, sind vom dem Auftragnehmer auszugleichen.
Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist zunächst, dass Verzug vorliegt. Dazu müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
a) ein fälliger Erfüllungsanspruch des Auftraggebers,
b) eine Mahnung nach Fälligkeit und
c) ein Vertretenmüssen der Verzögerung durch den Auftragnehmer.
Die Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs wurde bei Ihnen vertraglich fixiert auf den 30.06.2007. Daraus ergibt sich auch bereits, dass der Auftragnehmer automatisch ab 01.07.2007 in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf, da dieser bereits unmissverständlich erklärt hat, zu dem vereinbarten Termin die Fertigstellung nicht erbringen zu können.
Schließlich muss der Auftragnehmer die Verzögerung noch zu vertreten haben. Er muss die verzögerte Herstellung des Werkes also zumindest leicht fahrlässig verschuldet haben. Das Gesetz vermutet dabei das Verschulden des Auftragnehmers, d.h. er muss nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für die Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, also eigene Mitarbeiter oder auch Subunternehmer (nicht jedoch bloßer Zulieferer von Baustoffen).
Kann der Aufragnehmer diesen Entlastungsbeweis nicht führen und ist davon auszugehen, dass er die Verzögerung zu vertreten hat, ist er Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet. Zu ersetzen sind die Schäden, die aufgrund des Verzugs entstanden sind, wie z.B. die Miete.
Sie sollten den Auftragnehmer zur Stellungnahme auffordern. Dieser sollte Ihnen darlegen, woraus die Verzögerungen resultieren, wie er auf den errechneten (2.) Fertigstellungstermin kommt und dies nachweisen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er für die Verzögerungen verantwortlich ist, sollten Sie ihn schriftlich dazu anhalten, den vereinbarten Termin einzuhalten, da Sie sonst Schadensersatz geltend machen. In diesem Schreiben sollten Sie auch vorsorglich noch einmal einfließen lassen, dass er ab dem 01.07.07 mit seiner Leistung in Verzug ist.
Hat der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten und haben Sie an diesen noch Zahlungen zu leisten, können Sie auch die Aufrechnung erklären und so den Ihnen entstandenen Verzugsschaden geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.