13. Oktober 2025
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12:29
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung liegt eine klassische Konstellation eines im Grundbuch gesicherten lebenslangen Wohnrechts (§ 1093 BGB) vor, das Ihrer Tante durch den Erbschaftsvertrag eingeräumt wurde und später testamentarisch von Ihrem Vater zugunsten Ihrer Tante noch erweitert wurde, indem die Zahlungspflicht auf die Nebenkosten beschränkt wurde. Dieses Wohnrecht ist ein dingliches Recht und bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn der Berechtigte – hier Ihre Tante – in ein Pflegeheim umzieht, solange es nicht ausdrücklich aufgehoben oder gelöscht wird.
Allerdings entfällt durch den tatsächlichen Auszug die wirtschaftliche Nutzung des Wohnrechts, sodass es faktisch ruht. Ihre Tante hat dann keinen Gebrauch mehr von der Wohnung, ist aber weiterhin formell wohnberechtigt. Eine Verpflichtung Ihrerseits, die Wohnung zu vermieten oder anderweitig zu verwerten, besteht nicht.
Das Sozialamt kann im Rahmen der Hilfe zur Pflege bzw. der Heimkostenübernahme prüfen, ob aus dem Wohnrecht ein „verwertbares Vermögen" resultiert. Relevant wäre dies nur, wenn das Wohnrecht einen wirtschaftlichen Wert hat, der tatsächlich genutzt werden könnte – etwa, wenn Ihre Tante das Wohnrecht vermieten dürfte. Das ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen, da ein höchstpersönliches Wohnrecht grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vermietbar ist (§ 1092 Abs. 1 BGB). Nur wenn im Erbschaftsvertrag ausdrücklich eine Untervermietung gestattet wurde, könnte das Sozialamt eine solche Verwertung verlangen.
Da dies nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist und Sie auch nicht beabsichtigen, die Wohnung zu vermieten, können Sie das Sozialamt darauf hinweisen, dass das Wohnrecht nicht verwertbar ist und daher keinen anrechenbaren Vermögenswert darstellt. Die Angabe der Nebenkosten als laufende Belastung ist korrekt, weil Ihre Tante nach dem Testament Ihres Vaters lediglich die Betriebskosten zu tragen hat. Diese Kosten mindern die Leistungsfähigkeit Ihrer Tante und sind bei der Sozialhilfe entsprechend zu berücksichtigen.
Zusammengefasst:
- Das Wohnrecht besteht formal weiter, ist aber mangels Nutzung wirtschaftlich bedeutungslos.
- Eine Verpflichtung Ihrerseits zur Vermietung oder Verwertung besteht nicht.
- Das Sozialamt kann keine Zahlungen von Ihnen verlangen, da Sie als Eigentümer nicht unterhaltspflichtig sind und das Wohnrecht Ihrer Tante ein eigenständiges dingliches Recht darstellt.
- Sie sollten gegenüber dem Amt lediglich klarstellen, dass das Wohnrecht nicht vermietet werden darf, dass keine Mieteinnahmen erzielt werden, und dass die Wohnung derzeit leer steht. Die Angabe der Nebenkosten als Belastung ist unproblematisch und korrekt.
Etwaige Auflagen oder Rückgriffe sind daher nicht zu erwarten, solange keine unzulässige Vermögensverschiebung (z. B. Löschung des Wohnrechts ohne Gegenleistung) stattfindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari