Verwendung meines Firmen-Logo für Straftat eines Dritten

26. September 2015 08:07 |
Preis: 54€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Mein Cousin betreibt im gleichen Gewerbe wie ich eine Firma und wir haben den gleichen Nachnamen. Für eine Veruntreuung von Firmengeldern verwendete mein Cousin mein Firmenlogo zusammen mit seiner eigenen Anschrift. Ich würde Ihn gerne abmahnen, eine Abmahngebühr nebst Unterlassungserklärung fordern und den Ersatz der Aufwendungen für die Erstellung neuer Firmenbriefköpfe nebst Logo. Die Kosten für Visitenkarten, Logo und Einbindung der Graphiken in den Vorlage-Dateien liegen bei etwa 600- 800 Euro.
Wie hoch kann ich diese Abmahngebühr ansetzen? Der Cousin wusste, dass er das Logo nicht verwenden darf, dies hatte ich ihm im Jahre 2012 schon mal im freundlichen Ton schriftlich mitgeteilt. Sein Anwalt hat bislang in Unkenntnis des Umstandes, dass bereits eine Aufforderung zur Unterlassung bestand, bislang nur eine Unterlassungserklärung angeboten. Kann ich den Fall auch zur Anzeige bringen?
26. September 2015 | 09:02

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn das Logo kennzeichenrechtlich und/oder urheberrechtlich geschützt ist, Sie die Rechte an dem Logo haben und Ihr Cousin dieses Logo ohne Einwilligung genutzt hat, haben Sie gegen Ihren Cousin einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Sie können Ihren Cousin dann abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Abmahnkosten (Porto, sonstige Auslagen, ggf. Anwaltsgebühren) muss der Rechtsverletzer grundsätzlich erstatten. Das Problem in Ihrem Fall ist aber, dass Sie Ihren Cousin bereits zur Unterlassung aufgefordert haben und der gegnerische Anwalt eine Unterlassungserklärung angeboten hat. Die Kosten für eine weitere Abmahnung dürften daher wohl nicht erstattungsfähig sein (vgl. OLG Frankfurt, 10.01.2012 - 11 U 36/11).

Sie können von Ihrem Cousin Ersatz des aus der Rechtsverletzung entstehenden Schadens verlangen, siehe § 97 Absatz 2 UrhG und § 14 Absatz 6 MarkenG. Üblicherweise wird als Schadensersatz entweder der Gewinn des Rechtsverletzers abgeschöpft oder der Schadensersatz auf Basis einer angemessenen Vergütung für die Lizenzierung des Logos berechnet. Theoretisch kann der Schaden auch in der Erstellung neuer Briefköpfe liegen. Allerdings müssten Sie dann darlegen können, weshalb dieser Schritt aufgrund der Rechtsverletzung erforderlich wurde. Dieser Zusammenhang ist mir zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung nicht ganz klar, denn Sie können das Logo ja weiterverwenden. Um den Umfang des Schadensersatzes beziffern zu können, können Sie von Ihrem Cousin auch detaillierte Auskunft über die Nutzung des Logos verlangen.

Die unerlaubte Nutzung eines geschützten Kennzeichens oder Werkes im geschäftlichen Verkehr ist gemäß § 143 MarkenG und § 106ff. UrhG strafbar, sodass Sie dies auch zur Anzeige bringen können. Ebenso kann die Veruntreuung von Firmengeldern strafbar sein, z.B. gemäß § 266 StGB, und auch § 263 StGB (Betrug) kann hier einschlägig sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...